Vergũtung der
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(0 Die Direktivbehörde hat aus diesen Aufstellungen Hauptnachweisungen für das Gebiet
des betreffenden Bundesstaats (in Preußen für den Direktivbezirk) zusammenzustellen und diese
mit einem erläuternden Begleitschreiben bis zum 1. September dem Kaiserlichen Statistischen
Amte einzusenden.
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8 97.
Die Fepleilbrriche der Hauptämter und Begleitschreiben der Direktivbehörden sind
namentlich auf folgende Punkte zu erstrecken:
1. Ursachen der gegen das Vorjahr vermehrten oder verminderten Biererzeugung.
Einfluß der Witterung, herrschender Krankheiten, größerer Arbeitseinstellungen
oder Arbeiterentlassungen, der Ernteergebnisse, der Marktpreise für Gerste, Weizen,
Hopfen und Zuckerstoffe, des Wettbewerbes von Wein, Branntwein, bierähnlichen
und sogenannten alkoholfreien Getränken usw. auf den Bierverbrauch. Z
2. g gier Abnahme des Verbrauchs süddeutscher und ausländischer Biere und ihre
rsache.
3. Stand der Bierbrauerei des Bezirkes im allgemeinen; Beschaffenheit und Güte des
gewöhnlichen Bieres unter Angabe des durchschnittlichen Braustoffverbrauchs zu je
einem Hektoliter und des durchschnittlichen Alkoholgehalts jeder Biersorte. Her-
stellung edlerer oder besonderer, unter einem eigenen Namen bekannter Biere und
Angabe des diesen etwa eigentümlichen besonderen Bereitungsverfahrens.
.Zu= oder Abnahme der Zahl der Brauereien, namentlich der kleineren, und Ursache
dieser Vorgänge. . .
Wahrnehmungen über eine etwaige Verschiebung des Absatzes der kleinen und mitt-
leren Brauereien einerseits und der Großbrauereien anderseits und deren Ursache.
Durchschnittspreise der verschiedenen Bierarten bei der Abgabe aus den Brauereien.
Veränderungen in den Ausschankpreisen der Wirte. r'
. Einbfluß ges Verbrauchs von Zuckerstoffen bei der Bierbereitung auf den Malz-
verbrauch.
Bierausfuhr aus dem Brausteuergebiete.
Namentliche Angabe der zusammengehörigen Brauereien (§ 6 Abs. 6 des Brau-
steuergesetzes) und der von ihnen zusammen verbrauchten Braustoffmengen. (Diese
Angaben sind nur von der Amtsstelle zu machen, in deren Bezirke die größte der
zusammengehörigen Brauereien liegt — zu vergleichen § 24 1 der Ausführungs-
bestimmungen.) -
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§98.
(1)DasKaiserlicheStatistischcAmthatausdenNachweifnngennnddenBegleitfchteibentd
Zusammenstellungen zu fertigen und zu veröffentlichen.
(2) Bei der Anfertigung der Zusammenstellungen für das Rechnungsjahr 1909 sind die An-
gaben über die Biererzeugung im Brausteuergebiete während früherer Jahre, die zum Teil Bier-
zugsbier, zum Teil verkaufsfertiges Bier darstellen, durch Abzug von 9 vom Hundert auf ver-
kaufsfertiges Bier umzurechnen.
Sechster Abschnitt.
Sonstige Bestimmungen.
g 99.
Für die Verwaltung und Erhebung der Brausteuer und der Ubergangsabgabe von Bier
Verwaltungskosten. werden jedem Bundesstaate 5 vom Hundert der in seinem Gebiete zur Verrechnung gekommenen
Besugnisse des
Reichskanzlers.
Roh-Solleinnahme vergütet.
8 100.
Der Reichskanzler ist befugt, die diesen Bestimmungen beigegebenen Muster sowie die
Anlagen A und 6 im Bedürfnisfalle zu ändern und neue Anlagen und Muster einzuführen.