Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Stenerhebestele: Moerder. Muster 1 
(Ausf--Best. 16). 
Aumeldung 
(Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen.) 
des (Stand, Bor- und Zuname) Besifzers Karl Schulz 
in (Wohnort, soweit erforderlich Langerwisch 
auch Strabe und Hausnummer) Nr. 14 
über die Bereitung von Haustrunkbier. 
In meinem Haushalt und lediglich für meinen Hansbedarf werden jährlich etwa 4 mal 
— und zwar zu HBing#ten, eu Johunsi und 3 mal in der Ern###e:eit — jedesmal ungefähr 200 Liter 
Haustrunkbier hergestellt. Ich gebrauche zu jedem Gebräu etwa 
½ Kilogramm Malz, 
" gemahlenen Zucker, 
[l OD Zuckercouleur, 
12 Hopfen, 
8 getrochnete Machholderbeeren, 
4 pfelschalen 
sowie etwas Gewürz und die nötige obergärige Hefe. Ich beanspruche die Ermäßigung der Brau- 
steuer auf 4 Mark für den Doppelzentner steuerpflichtiger Braustoffe und beantrage mich hinsichtlich 
der Steuer erstmalig für das Rechnungsjahr 1909 und nach dessen Ablaufe für noch weitere vier 
Rechnungsjahre abzufinden. 
Ich handle nicht mit Bier. 
TLangertrisch, den 10. Juk 1909. 
(nterschrifi) arl Schuleæ, 
Besitzer. 
Anleitung mm Gedbranche. 
1. Anspruch auf die Ermäßigung der Brausteuer auf 4 Mark für den Doppelzentner steuerpflichtiger Braustoffe. 
haben Personen, die obergäriges Bier nur für ihren Hausbedarf bereiten, wenn das Gesamtgewicht der steuerpflichtigen 
Braustoffe in einem Rechnungsjahre nicht über 5 Doppelzentmer beträgt. Es ist verboten, Bier, das unter Inanspruch- 
nahme der Steuerermäßigung hergestellt ist, an nicht zum Haushalte gehörige Personen gegen Entgelt abzugeben. Bier- 
verkänser haben auf die Ermäßigung keinen Anspruch. 
2. Obergäriges Bier ist Bier, zu dessen Bereitung obergärige Hese — Preßhefe, Backhefe, Hefe aus Brennereien 
oder obergärigen Brauereien — hbenußzt worden ist. 
Eortsenuus siehe Seite 4.) 
70
	        
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