Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

— 442 — 
3. Steuerpflichtige Braustoffe sind alle Arten von Malz und Zucker, auch die aus Zucker hergestellten Farbmittel 
wie Zuckercouleur. Bei der Steuerberechnung wird das Gewicht des Malzes voll angesetzt; von dem Gewichte des Zuckers 
und der aus Zucker hergestellten Farbmittel leibt so viel auber Ansatz, als der vierte Teil des Gewichts des verbrauchten 
Malzes ausmacht, der Rest kommt mit dem Anderthalbfachen in Ansatz. 
4. Das Nechnungsjahr läuft vom 1. April des einen bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahrs. 
aoß erh Borübergehend angenommene Arbeiter oder Dienstleute werden zum Haushalte gerechnet, wenn sie dort 
oft erhalten. 
  
  
  
  
hat die Anmeldung (Seite 1) ausgefüllt und unter- 
  
  
  
   
  
   
   
  
  
  
  
  
   
  
schrieben in 
über die Menge des 
schätzungsweise nach 
wenn es die Witterung 
Sude etwas mehr oder weniger 
Bier als angemeldet ziehen, ohne 
Gesamtgewicht der steuerpflichtigen 
8. Die in der Anmeldung 
Hefe verwendet und das hergestellte 
der Anmelder nicht mit Bier handelt, 
rechts auf die Steuerermäßigung und, wenn 
geten Entgelt abgegeben wird, oder daß der 
eilung des Staseersahren- zur Folge 
ie Hebesielle setzt den ffar das Rechnungosahr ober den noch nicht abgelaufenen Teil des Mechnungsiahr 
u zahlenden e-Hekelte unveränderlich, also mit Ausschluß einer Nach- oder Rückzahlung, fest und gibt die eine A 
2 ung der Anmeldung mit der Steuerfestsetzung dem Anmelder zurück. Der Steuerbelrag ist sofort oder innerhalb * 
14 Tage unter Widervorlegung der Anmeldung bei der Gebestelle einzuzahlen, die den Empfang des Geldes auf 
Seite 8 in den Spalten. bis 11 bescheinigt. 
zurückerhaltene end ist von dem Anmelder sorgfältig ausfubewahren. Bei jeber Herttelung von 
eebee v6 2—. ihm das Gewicht des verbrauchten Malzes und Zuckers, einschließlich der aus Zucker hergestellten 
arbmittel wie Luclercouleur und die Menge des gewonnenen Haustrunks — letztere nach Schätzung — auf Seite 3 
in die Spalten 1 wie 6 einzutra ahen. 
en im Laufe eines Rechnungsjahrs Umstände ein, durch welche die Anwendung des ermäßigten Steuer- 
satzs gesetlich "6 eschlossen ist — das selht Kodh Autergerige Hefe zum Anstellen des Haustrunkbiers verwendet werden, 
oder überschreitet die Gesamtmenge der im Laufe des Rechnungsjahrs verwendeten steuerpflichtigen Braustoffe die Grenze 
von 5 Doppelzentnern (Ziffer 7), oder ain Haustrunkbier an nicht zum Haushalte gehörige Personen gegen Entgelt ab- 
gegeben oder sonst ein Verkauf oder Ausschank von Bier eröffnet werden —, oder verzichtet der Brauer auf die weitere 
*er ellung von Sanstaurkbier un ermäßigten Steuersatze, so ist dies der Hebestelle innerhalb 14 Tagen unter Rück- 
reichung der Soe orest 
12. n — Zeit vom 1. bis 15. April ist die — nuaufgefordert der Hebe- 
stelle zur ’Sr er Stener für das neue Nechunugsjahr wieder vorzuleg 
ie Herstellung bet Fhäummthie ohne vorherige Anmeldung und # #ahlung sowie das Unterlassen 
die Eintralke oder die unrichtige Eintragung einer Haustrunkbereitung auf Seite 3 der ##meldune (ogl. Ziffer 10) wird 
als Brausteuerdefraudation bestraft. 
  
  
an 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.