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3. Steuerpflichtige Braustoffe sind alle Arten von Malz und Zucker, auch die aus Zucker hergestellten Farbmittel
wie Zuckercouleur. Bei der Steuerberechnung wird das Gewicht des Malzes voll angesetzt; von dem Gewichte des Zuckers
und der aus Zucker hergestellten Farbmittel leibt so viel auber Ansatz, als der vierte Teil des Gewichts des verbrauchten
Malzes ausmacht, der Rest kommt mit dem Anderthalbfachen in Ansatz.
4. Das Nechnungsjahr läuft vom 1. April des einen bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahrs.
aoß erh Borübergehend angenommene Arbeiter oder Dienstleute werden zum Haushalte gerechnet, wenn sie dort
oft erhalten.
hat die Anmeldung (Seite 1) ausgefüllt und unter-
schrieben in
über die Menge des
schätzungsweise nach
wenn es die Witterung
Sude etwas mehr oder weniger
Bier als angemeldet ziehen, ohne
Gesamtgewicht der steuerpflichtigen
8. Die in der Anmeldung
Hefe verwendet und das hergestellte
der Anmelder nicht mit Bier handelt,
rechts auf die Steuerermäßigung und, wenn
geten Entgelt abgegeben wird, oder daß der
eilung des Staseersahren- zur Folge
ie Hebesielle setzt den ffar das Rechnungosahr ober den noch nicht abgelaufenen Teil des Mechnungsiahr
u zahlenden e-Hekelte unveränderlich, also mit Ausschluß einer Nach- oder Rückzahlung, fest und gibt die eine A
2 ung der Anmeldung mit der Steuerfestsetzung dem Anmelder zurück. Der Steuerbelrag ist sofort oder innerhalb *
14 Tage unter Widervorlegung der Anmeldung bei der Gebestelle einzuzahlen, die den Empfang des Geldes auf
Seite 8 in den Spalten. bis 11 bescheinigt.
zurückerhaltene end ist von dem Anmelder sorgfältig ausfubewahren. Bei jeber Herttelung von
eebee v6 2—. ihm das Gewicht des verbrauchten Malzes und Zuckers, einschließlich der aus Zucker hergestellten
arbmittel wie Luclercouleur und die Menge des gewonnenen Haustrunks — letztere nach Schätzung — auf Seite 3
in die Spalten 1 wie 6 einzutra ahen.
en im Laufe eines Rechnungsjahrs Umstände ein, durch welche die Anwendung des ermäßigten Steuer-
satzs gesetlich "6 eschlossen ist — das selht Kodh Autergerige Hefe zum Anstellen des Haustrunkbiers verwendet werden,
oder überschreitet die Gesamtmenge der im Laufe des Rechnungsjahrs verwendeten steuerpflichtigen Braustoffe die Grenze
von 5 Doppelzentnern (Ziffer 7), oder ain Haustrunkbier an nicht zum Haushalte gehörige Personen gegen Entgelt ab-
gegeben oder sonst ein Verkauf oder Ausschank von Bier eröffnet werden —, oder verzichtet der Brauer auf die weitere
*er ellung von Sanstaurkbier un ermäßigten Steuersatze, so ist dies der Hebestelle innerhalb 14 Tagen unter Rück-
reichung der Soe orest
12. n — Zeit vom 1. bis 15. April ist die — nuaufgefordert der Hebe-
stelle zur ’Sr er Stener für das neue Nechunugsjahr wieder vorzuleg
ie Herstellung bet Fhäummthie ohne vorherige Anmeldung und # #ahlung sowie das Unterlassen
die Eintralke oder die unrichtige Eintragung einer Haustrunkbereitung auf Seite 3 der ##meldune (ogl. Ziffer 10) wird
als Brausteuerdefraudation bestraft.
an