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Da nach der Annahme die zur Verwendung kommende Zuckermenge nicht mehr als 26 vom
Hundert der in beiden Brauereien zusammen bei der Herstellung von obergärigen Bieren zur Ver-
wendung kommenden Malzmenge (170 + 80 = 250 de2) betragen wird, so sind gemäß §& 14 der Aus-
führungsbestimmungen von der Gesamtmenge von 70 d: Zucker für die Verteilung der von den beiden
Brauereien nach den einzelnen Staffelsätzen zu versteuernden Mengen 37/6 dz außer Betracht zu lassen,
25 dz mit 12,5 dz und der Rest von 7), dz Zucker mit 7,, dz anzusetzen. In die Verteilung werden
also statt 70 dz Zucker nur 20 dz und gemäß § 5 Abs. 3 des Gesetzes statt 80 dz Weizenmalz nur 64 d2
eingesetzt. Die steuerpflichtige Gesamtmenge der Braustoffe würde also bei Brauerei A 190 dz, abge-
rundet 200 dz, bei der Brauerei B 799 dz, abgerundet 800 dz betragen. Die Verteilung der von
den beiden Brauereien nach den einzelnen Staffelsätzen zu versteuernden Mengen erfolgt mithin nach
dem Verhältnisse von 1 zu 4.
Nach den eingegangenen Auszügen aus den Brausteuer-Gegenbüchern sind verwendet und ver-
steuert worden:
verwendet 4 versteuert *
Walz zu — davon zum Sathe von erhobener
Von der obergärigen Bieren, uner- —* Steuer-
Brauerei —# # gärigen Zucker sim ganzen 14 A16 16 A I18 . 20 betrag
Weizen-] anderes Vieren
malz Malz
1fd ————————— 4
# 2 2 4 E 5 6 U 7 6 Ö 9 10 11 12
· s
— 190 — 75 205 50 155 — — — 3025
B 50 — 7000 — 710. 200 b40 —+— — 10 800
Zusammen 50 6 180 700, 75 25 250 695 — 18 925
l
Da die Malzverwendung zu obergärigen Bieren in beiden Brauereien nur 230 dz betragen
hat, so finden die Steuervergünstigungen für Brauzucker (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes und § 14 der Aus-
führungsbestimmungen) nur auf 299/1 = 57,5 dz Zucker Anwendung, während der Rest von 17,/8 dz mit
dem Anderthalbfachen seines Gewichts, also mit 26,-5 dz zur Versteuerung heranzuziehen ist. Von den
steuerbegünstigten 57,5 dz Zucker bleiben 37,6 dz gemäß § 14 der Ausführungsbestimmungen ganz außer
Betracht, der Rest von 20 dz ist mit dem halben Gewicht, also mit 10 dz einzusetzen. Die in der
Brauerei A verwendeten 75 dz Zucker sind mithin für die Versteuerung gleich 26/25 + 10 -365 d2
Malz zu rechnen, und es sind von der Brauerei A im ganzen 180 + 36,5 = 216,, dz Braustoffe zu
versteuern. Hiervon fallen 50 dz unter den Staffelsatz von 14 4 und 166,,5 dz unter den Staffelsatz
von 15 A. Brauerei A hatte also im ganzen 3 193,75 AX Brausteuer zu entrichten. Sie hat gezahlt
für 50 dz zum Satze von 14 X“ und 155 dz zum Satze von 15 .X, zusammen 3 025 M Steuer.
Es sind mithin von ihr für 11/5 dz zum Satze von 15 4 durch die Hebestelle 168,75 .4 Steuer
nachzuerheben.
Brauerei B hat die richtigen Mengen zu den richtigen Sätzen versteuert. Sie hat also weder
Steuer nachzuzahlen noch solche Mrückzuerhalten.