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(Ausf--Best. 995).
Direktivbezirk Einzusenden von den
tamtsbezirk Hebestellen an das Hauptamt bis zum 6. der Monate
dauptam edir Hauptämtern an die Direktivbehörde bis zum 9. Januar, April,
Steuerhebebezirk Direktivbehörden an das Kaiserliche Statistische — und
Oktober.
Amt bis zum 12.
Nachweifung
der
im Viertel des Rechnungsjahrs 19
in den Brauereien verbrauchten Malz= und Zuckermengen sowie der hergestellten Biermengen.
Nach den Brausteuer-Gegenbüchern sind in Brauereien des Bezirkes
— — Steuer- Bemerkungen
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Anleitung.
Die nach den Eintragungen in den Einmaischungsbüchern, Steuerbüchern und Mahlbüchern in einem Vierteljahre verwendelen
Draustoffmengen oder hergestellten Biermengen sind in die Nachweisung für dieses Vierkeljahr einzutragen ohne Kücksicht auf den zeu-
punkt der Fälligkeit der Steuer oder der Eintragung in die Braustener-Gegenbücher.
stellten Würzemengen sind durch Abzug von 9 vom Hundert in verkaufsfertiges Bier umzurechnen.
Die nach den Braustener-Gegenbüchern hergt-
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