Full text : Der Preußische Staat.

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Es  wird  dem  Besitzer  (Erbzinsmann)  das  nutzbare  Eigenthum  eines
Grundstuͤckes  oder  einer  Gerechtigkeit,  gegen  eine  die  Anerkennung  des
Obereigenthums  des  Erbzinsherrn  ausdruͤckende  Abgabe,  verliehen.
Das  einfache  Zinsgut  unterscheidet  sich  vom  Erbzinsgut  dadurch,  daß
es  ein  volles  Eigenthum  in  der  Hand  des  Zinsmannes  ist,  welcher  nur
eine  Abgabe  zu  entrichten  hat  267).  Durch  das  Gesetz  vom  2.  März
1850  §S.  2,  Nr.  2  ist  das  Obereigenthum  des  Erbzinsherrn  ohne  Entschädigung
  aufgehoben,  und  Nr.  5  die  Berechtigung  des  Zinsherrn,  den
ihm  zustehenden  Zins  willkürlich  zu  erhöhen,  nach  8.  5  a.  a.  O.  aber
nicht  der  Anspruch  auf  Abgaben  oder  Leistungen  oder  vorbehaltene
Nutzungen  968).  Der  Erbzinsherr  ist  daher  nur  Rentengläubiger  geworden.
  Dasselbe  gilt  nach  den  angeführten  Stellen  des  Gesetzes  vom
Erbpachtsherrn,  obgleich  der  Erbpacht#  nicht  als  ein  getheiltes  Eigenthum
  im  Sinne  des  Landrechtes  erscheint  969).  Zugleich  hat  die  Verfassungsurkunde
  Art.  42  für  die  Zukunft  bestimmt:  „Bei  erblicher
Ueberlassung  eines  Grundstückes  ist  nur  die  Uebertragung  des  vollen
Eigenthumes  zulässig;  jedoch  kann  auch  hier  ein  fester  ablösbarer  Zins
vorbehalten  werden“.

Auch  die  beständigen  Familienfideicommisse  gehören  zum
getheilten  Eigenthum,  indem  das  nutzbare  Eigenthum  dem  jedesmaligen
Besitzer,  das  Obereigenthum  aber  der  ganzen  Familie  zusteht.  Die
Vorschriften  des  Allgem.  Landrechtes  Th.  II,  Tit.  1V  sind  durch  neuere
Gesetze  vielfach  näher  bestimmt  und  modifscirt  worden  970).  Die  durch
Art.  40  und  41  der  Verfassungsurkunde  decretirte  Untersagung  der
ferneren  Stiftung  und  Aufhebung  der  vorhandenen  Familienfideicommisse
  271)  ist  durch  das  Gesetz  vom  5.  Juni  1852  zurückgenommen  972).
Familienstiftungen,  welche  auch  die  Verfassungsurkunde  aufrecht
erhielt,  sind  Anordnungen,  durch  welche  jemand  gewisse  Hebungen  von
Grundstücken  oder  Capitalien  für  eine  Familie  aussetzt  oder  anweist,
sowie  wenn  jemand  die  Ausübung  gewisser  Vorrechte  und  Befugnisse
einer  Familie  zueignet  973).

Unter  den  dinglichen  und  personlichen  Rechten  auf  fremdes
Eigenthum??)h  hat  das  preußische  Recht  manche  Eigenthümlichkeiten

967)  Koch  a.  a.  O.  S.  316.

968)  Gesetssammlung  S.  80,  82.
9*  Allgem.  Landrecht  Th.  I,  Tit.  XXI,  5.  187  flg.  Vgl.  Koch  a.  a.  O

329  flg.

970)  S.  ostpreuß.  Prooinzialrecht  Zusatz  36.  Edict  vom  9.  October  1807
5.  9  (Nov.  C.  C.  Tom.  XII.  Fol.  251);  Gesetz  vom  15.  detuar  1840  (Gesetzsammlung
  S.  20  flg.)  u.  a.  Vgl.  Koch  a.  a.  O.  8.  300  fl

971)  S.  Denkschrift  über  Familienfideicommisse,  im  Fcugizminintertallan
1850  S.  44  flg.

972)  Gesetzsammlung  S.  319.

973)  allgem.  Landrecht  Th.  1I,  Tit.  IV,  S.  21,  22.

974)  S.  Allgem.  Landrecht  Th.  1,  Tit.  XIX  flg.  Koch  a.  a.  O.  l,  8.  317  flg.
            
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