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Es wird dem Besitzer (Erbzinsmann) das nutzbare Eigenthum eines
Grundstuͤckes oder einer Gerechtigkeit, gegen eine die Anerkennung des
Obereigenthums des Erbzinsherrn ausdruͤckende Abgabe, verliehen.
Das einfache Zinsgut unterscheidet sich vom Erbzinsgut dadurch, daß
es ein volles Eigenthum in der Hand des Zinsmannes ist, welcher nur
eine Abgabe zu entrichten hat 267). Durch das Gesetz vom 2. März
1850 §S. 2, Nr. 2 ist das Obereigenthum des Erbzinsherrn ohne Entschädigung
aufgehoben, und Nr. 5 die Berechtigung des Zinsherrn, den
ihm zustehenden Zins willkürlich zu erhöhen, nach 8. 5 a. a. O. aber
nicht der Anspruch auf Abgaben oder Leistungen oder vorbehaltene
Nutzungen 968). Der Erbzinsherr ist daher nur Rentengläubiger geworden.
Dasselbe gilt nach den angeführten Stellen des Gesetzes vom
Erbpachtsherrn, obgleich der Erbpacht# nicht als ein getheiltes Eigenthum
im Sinne des Landrechtes erscheint 969). Zugleich hat die Verfassungsurkunde
Art. 42 für die Zukunft bestimmt: „Bei erblicher
Ueberlassung eines Grundstückes ist nur die Uebertragung des vollen
Eigenthumes zulässig; jedoch kann auch hier ein fester ablösbarer Zins
vorbehalten werden“.
Auch die beständigen Familienfideicommisse gehören zum
getheilten Eigenthum, indem das nutzbare Eigenthum dem jedesmaligen
Besitzer, das Obereigenthum aber der ganzen Familie zusteht. Die
Vorschriften des Allgem. Landrechtes Th. II, Tit. 1V sind durch neuere
Gesetze vielfach näher bestimmt und modifscirt worden 970). Die durch
Art. 40 und 41 der Verfassungsurkunde decretirte Untersagung der
ferneren Stiftung und Aufhebung der vorhandenen Familienfideicommisse
271) ist durch das Gesetz vom 5. Juni 1852 zurückgenommen 972).
Familienstiftungen, welche auch die Verfassungsurkunde aufrecht
erhielt, sind Anordnungen, durch welche jemand gewisse Hebungen von
Grundstücken oder Capitalien für eine Familie aussetzt oder anweist,
sowie wenn jemand die Ausübung gewisser Vorrechte und Befugnisse
einer Familie zueignet 973).
Unter den dinglichen und personlichen Rechten auf fremdes
Eigenthum??)h hat das preußische Recht manche Eigenthümlichkeiten
967) Koch a. a. O. S. 316.
968) Gesetssammlung S. 80, 82.
9* Allgem. Landrecht Th. I, Tit. XXI, 5. 187 flg. Vgl. Koch a. a. O
329 flg.
970) S. ostpreuß. Prooinzialrecht Zusatz 36. Edict vom 9. October 1807
5. 9 (Nov. C. C. Tom. XII. Fol. 251); Gesetz vom 15. detuar 1840 (Gesetzsammlung
S. 20 flg.) u. a. Vgl. Koch a. a. O. 8. 300 fl
971) S. Denkschrift über Familienfideicommisse, im Fcugizminintertallan
1850 S. 44 flg.
972) Gesetzsammlung S. 319.
973) allgem. Landrecht Th. 1I, Tit. IV, S. 21, 22.
974) S. Allgem. Landrecht Th. 1, Tit. XIX flg. Koch a. a. O. l, 8. 317 flg.
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