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s6. Zoll-nad Steneerwesen.
Dekaunntmachung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 21. Januar d. J. beschlossen, den nachstehenden
Inderungen der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen die Zustimmung zu erteilen:
1. Der § 27 der Anlage D zu den Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen erhält folgende Fassung:
Zur Herstellung von Kupferoxydul, von Pflanzenschutzmitteln und von Glanzstoff
kann fein vermahlener inländischer Rübenzucker nach Denaturierung durch Vermischung
mit gepulvertem Kupfervitriol steuerfrei abgelassen werden. Die Vermischung hat in
dem Verhältnisse von mindestens 5 Teilen Kupfervitriol auf 100 Teile Zucker zu erfolgen.
Die Vorführung des Zuckers und des Denaturierungsmittels in unzerkleinertem
Zustande kann zugelassen werden, wenn Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden,
welche gestatten, beide Stoffe zusammen in Gegenwart der Abfertigungsbeamten ohne
unverhältnismäßigen Zeitaufwand fein zu vermahlen oder aufzulösen.
Kupfervitriol, der ganz oder teilweise entwässert ist oder dessen Unverfälschtheit
nicht außer Zweifel steht, ist vor der Vermischung nach der Anleitung zur Untersuchung
des Kupfervitriols (Anlage D 1) zu prüfen.
Zur Herstellung von Glanzstoff, insbesondere von künstlicher Seide einschließlich
des künstlichen Roßhaars, kann außerdem inländischer Zucker nach Vermischung mit
5 vom Hundert Natronlauge oder
5 - Kalilauge oder
10 - kalzinierter Soda oder
27 kristallisierter Soda oder
13 O 5 kalzinierter Pottasche
nach den im 5 28 für diese Zusatzstoffe gegebenen näheren Bestimmungen steuerfrei ab-
gelassen werden.
2. Die Anlage D 1 der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen wird wie folgt geändert:
a) Die Hauptüberschrift erhält die Fassung:
„Bestimmungen über die Untersuchung von Denaturierungsmitteln für Zucker.“
b) Vor der Anleitung zur Untersuchung des Seifenpulvers ist die folgende Anleitung
zur Untersuchung des Kupfervitriols einzuschalten.
Berlin, den 6. Februar 1909.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
Auleitung zur Antersuchung des Nupfernitriols.
Je 10 x des zur Denaturierung vorgeführten und eines reinen, kristallisierten Kupfervitriols
werden in je einem Meßkolben von 100 cem Raumgehalt in Wasser gelöst; die Lösungen werden zu
100 cem aufgefüllt und filtriert. Mit diesen filtrierten Lösungen werden zwei gleich weite Reagenz-
gläser aus farblosem Glase bis zu gleicher Höhe (etwa zu ¼/4) gefüllt; die Farbentiefen beider Lösungen
werden verglichen, indem man von oben her durch die Flüssigkeitssäulen gegen eine weiße Unterlage
sieht. Die Lösung des zu prüfenden Kupfervitriols muß mindestens die gleiche Farbentiefe besitzen
wie die Vergleichslösung.
Istldiese Bedingung erfüllt, so wird die Lösung des zur Denaturierung gestellten Kupfervitriols
in einem Meßzylinder wieder vereinigt und mit Wasser zu 150 cem aufgefüllt; die so verdünnte und