Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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4. Zoll- nab Stenerwesen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 21. Januar d. J. nachstehende Ergänzung der 
Salzsteuer-Ausführungsbestimmungen beschlossen: 
In den durch den Bundesratsbeschluß vom 5. Dezember 1907 zum zweiten Absatze 
des § 10 der Ausführungsbestimmungen, betreffend das Gesetz über die Erhebung einer 
Abgabe von Salz, genehmigten Zusatz über die von Landwirten zu Düngungszwecken 
unmittelbar bezogenen Abraumsalze ist zwischen den Worten „vor der Versendung“ und 
Ümit 2 vom Hundert Steinkohlenmehl“ einzufügen: 
omit 5 vom Hundert Mergel oder“. 
Berlin, den 10. Februar 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. Januar 1909 beschlossen, der nachstehend abgedruckten 
Post-Zollordnung mit Wirkung vom 1. April 1909 ab die Zustimmung zu erteilen. 
Berlin, den 10. Februar 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Sydow. 
Post-Zollordnung. 
I. Zolbehaudlung der in das deutsche Zollgebiet eingehenden Pestsendungen. 
81. 
(1) Von der Verzollung befreit sind: — 
a) die mit der Post eingehenden Warensendungen (Poststücke) von 250 g Rohgewicht oder 
weniger; 
b) die mit der Post eingehenden Proben und Muster von Kaffee, Kakao, Zucker, Rohtabak 
und getrockneten Früchten im Rohgewichte von 350 g oder weniger. 
(2) Von der Zollfreiheit nach Abs. 1 unter a sind ausgeschlossen: 
u) die einem Zollsatze von 100 J oder mehr für 1 dz unterliegenden Warensendungen im 
Rohgewichte von 50 g oder darüber, deren Einfuhr über die Grenzen gegen die 
Zollausschlüsse oder PSsterreich-Ungarn erfolgt, mit Ausnahme jedoch der Proben von 
Rum, Arrak oder Kognak im Rohgewichte von 250 g oder weniger, die aus den Zoll- 
ausschlußgebieten eingehen; . 
b)dieüberdieG1-enzengegendieZollausfchlüsse,Osterreichsllngam,dieSchweiz, 
Frankreich, Belgien oder die Niederlande eingehenden Sendungen, die Taschenuhren oder 
Werke oder Gehäuse zu solchen enthalten; 
6) feingeschnittener Tabak in Mengen von 50 g oder darüber und Zigaretten in Mengen 
von mehr als 30 gx, wenn sie verpackt eingebracht werden, oder von mehr als 25 Stück, 
wenn sie unverpackt eingebracht werden. 
(3) Die Zollfreiheit ist ohne Rücksicht auf die Zahl der für denselben'Empfänger gleichzeitig 
eingehenden Sendungen zu gewähren. Sie wird begrenzt durch das Rohgewicht von 250 und 350 g; 
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