0. Abgabenerslat=
tung.
— 582 —
klärungen in die Verhandlung aufzunehmen sowie die sonst zur Beurteilung der Höhe des Stempels
erforderlichen Angaben zu beschaffen.
(2) Bestimmt sich der Preis oder Wert des Gegenstandes nach dem Eintritte späterer Er-
eignisse oder läßt er sich zur Zeit der Beurkundung aus einem anderen Grunde nicht bemessen,
so ist dies auf der Verhandlung zu vermerken und der Steuerstelle des Bezirkes unter Mitteilung
einer doppelten Ausfertigung der Verhandlung von dem Sachverhalte Kenntnis zu geben. Die
Steuerstelle hat für die Einziehung des zu wenig erhobenen Stempels Sorge zu tragen, die Ein-
ziehung auf den Urkunden zu vermerken und mit diesen nach § 127f Abs. 2 zu verfahren.
(63) Das gleiche Verfahren tritt ein, wenn die für die Preis= oder Wertbemessung gemachten
Angaben hinsichtlich ihrer Richtigkeit den beurkundenden Behörden oder Beamten zu Bedenken
Anlaß geben, insbesondere wenn der als Kaufpreis beurkundete Betrag erheblich hinter dem
Werte des Gegenstandes zurückbleibt.
(4) Ist in einer Urkunde die Übertragung von unbeweglichen und anderen Gegenständen
ohne Angabe der Einzelpreise oder werte verabredet, so sind diese auf der Urkunde zu vermerken,
sofern dies von den Ausstellern verlangt wird und die Frist zur Entrichtung der Abgabe (§ 83
des Gesetzes) noch nicht abgelaufen ist. Andernfalls wird der Gesamtpreis oder wert der
Berechnung der Abgabe zu Grunde gelegt.
5( 1271.
Den Bundesregierungen bleibt überlassen zu bestimmen, ob und inwieweit in denjenigen
Fällen, in denen die Versteuerung nach dem Werte des Gegenstandes zu erfolgen hat, für die
Ermittelung des Wertes die landesgesetzlichen Vorschriften auch hinsichtlich der Reichsabgabe An-
wendung finden sollen. Ebenso bleibt ihnen vorbehalten, wegen einer allgemeinen Nachprüfung
des Wertes der veräußerten Gegenstände Bestimmung zu treffen.
Zum § 79 des Gesetzes.
5 127m.
(1) Die Stempelabgabe ist auf Antrag zu erstatten:
a) wenn ein beurkundeter Rechtsvorgang nichtig oder infolge einer Anfechtung als
von Anfang an nichtig anzusehen ist,
b) wenn ein Zuschlagsbeschluß aufgehoben ist,
c) wenn nach Zahlumg der Abgabe zu d der Tarifnummer 11 eine Urkunde über das
der Veräußerung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft vorgelegt wird (Tarifnummer 114
Abs. 3). Ist die Urkunde nicht ordnungsmäßig versteuert, so ist der zu erstattende
Betrag auf den zu der Urkunde erforderlichen Stempel zu verrechnen,
4) im Falle des § 127# Abs. 2 Satz 2.
Außerdem kann die Erstattung aus Billigkeitsgründen angeordnet werden, wenn die Aus-
seisng 2 Rechtsgeschäfts unterblieben oder ein Geschäft auf Grund der Wandlung rückgängig
gemacht ist.
(8) Im Falle zu a und im Falle des vorhergehenden Absatzes erfolgt die Erstattung unter
Vorbehalt der Wiedereinziehung des Stempels von demjenigen Vertragsschließenden, der bei der
Beurkundung des Geschäfts von den die Nichtigkeit bedingenden Umständen Kenntnis gehabt oder
die unterbliebene Ausführung des Geschäfts oder die Wandlung verschuldet hat.
() Über Anträge auf Erstattung entscheidet die Steuerdirektivbehörde und sofern die Abgabe
vom Grundbuchamt erhoben ist, vorbehaltlich anderweiter Bestimmung der Landesregierung, die
diesem übergeordnete Behörde. Dem Erstattungsantrag ist nur stattzugeben, wenn er innerhalb
eines Jahres vom Zeitpunkte der Zahlung oder Beitreibung der Abdebe ab gestellt worden ist.
Wird der Antrag auf Tatsachen gestützt, die erst nach der Zahlung oder Beitreibung der Abgabe
eingetreten sind, so beginnt die einjährige Frist mit dem Tage, an dem der Antragsteller von
diesen Tatsachen Kenntnis erhalten hat.
(0) Die Erstattung ist auf der Urkunde zu vermerken.
(6) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren trifft die oberste Landesfinanzbehörde.