Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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§5 127r. 
Gleichzeitig mit der Zustellung des Steuerbescheids an den Zahlungspflichtigen haben 
die in § 1270 bezeichneten Behörden Abschrift des Steuerbescheids in doppelter Ausfertigung der 
für ihren Sitz zuständigen Steuerstelle zu übersenden, die alsdann wegen Einziehung des Ab- 
gabenbetrags das Weitere veranlaßt. 
§5 1278. 
J Erhebung Wird die ganze Stempelabgabe in einem Betrag entrichtet, so hat die Steuerstelle den 
der Abgabe. Abgabenbetrag zu vereinnahmen und die eine Ausfertigung des Steuerbescheids als Beleg zum 
Anmeldungsbuche zu nehmen, die andere, mit dem Zahlungsvermerke versehen, an die Behörde 
zurückzugeben, die den Steuerbescheid erlassen hat. 
* 127t. 
4) Überwachung (1) Erfolgt die Tilgung der Steuerschuld in jährlichen Teilzahlungen, so bestimmt die Steuer- 
be, Renten- stelle den Fälligkeitstag und überwacht den rechtzeitigen Eingang durch eine Uberwachungsliste 
z#ung. nach dem Muster 3. 
— (2) Nach Vereinnahmung der ersten Zahlung wird die eine Ausfertigung des Steuerbescheids 
Beleg zum Anmeldungsbuche, die andere Beleg für die Überwachungslis iste. 
(3) Bei der Vereinnahmung der weiteren Teilbeträge ist eine Eintragung in das An- 
meldungsbuch nicht erforderlich. Im Einnahmebuch ist jedoch in der Bemerkungsspalte die ent- 
prechen Nummer der Jahreszahlung, z. B. 2. Tilgungsrate, anzugeben. 
()Von dem Eingange der letzten Teilzahlung ist derjenigen Behörde, von der der Steuer- 
bescheid erlassen ist, Mitteilung zu machen. 
« 5 127 u. 
Die im § 127p bezeichneten Behörden haben der Steuerstelle von jeder Anderung in der 
Person des Besitzers oder im Bestande der der Bindung unterworfenen Grundstücke Mitteilung 
zu machen. Bei Einverleibung neuer Grundstücke ist entsprechend der Vorschrift des § 127p zu 
verfahren. 
Schlußkeltimmungen. 
5 127 
In. lgemeines. Den Vundesregierungen bleibt überlassen z bestimmen, welchen von mehreren Beamten 
einer Behörde die mit der Erhebung und Abführung verbundenen Verrichtungen obliegen. 
§5 127w. 
I.. Grundstücksnber- (1) Für die Dauer von zwei Jahren kann in denjenigen Bundesstaaten, in denen die Fest- 
tragungen. stellung und Erhebung von Landesabgaben für die Ubertragung von Grundstücken anderen als 
den Steuerbehörden obliegt, im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) ange- 
ordnet werden, daß die Feststellung und Erhebung des Reichsstempels nach denselben Vorschriften 
erfolgt wie diejenige der Landesabgabe. 
( Die Abführung der eingegangenen Beträge an die Steuerstelle hat in diesem Falle bis 
zum 10. eines jeden Monats für den voraufgegangenen Monat unter Angabe der Zahl der 
Grundstücksübertragungen zu erfolgen, auf die die abgeführten Beträge sich beziehen. Gleichzeitig 
ist Uüber Zahl und Gesamtwert derjenigen Grundstücksübertragungen Mitteilung zu machen, für 
die gemäß der Befreiungsvorschrift am Schlusse der Tarifnummer 11 des Gesetzes eine Abgabe 
nicht zu entrichten ist.
	        
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