Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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62. Den aus dem Reichsdienst in den preußischen unmittelbaren Staatsdienst und in den 
unmittelbaren Landesdienst von Elsaß-Lothringen übergetretenen Beamten ist beim Rücktritt in den 
Reichsdienst, wenn sie in diesem schon vorher etatsmäßig angestellt waren, ihr früheres Besoldungs- 
dienstalter, anderenfalls aber dasjenige Dienstalter beizulegen, welches sie erhalten haben würden, wenn 
sie anstatt des in der Anwartschaft zur etatsmäßigen Anstellung ihnen unmittelbar folgenden Beamten 
derselben Anwärterklasse angestellt worden wären. Sind die zurücktretenden Beamten nach ihrer 
früheren Anwartschaft zur etatsmäßigen Anstellung noch nicht an der Reihe, so ist ihr Besoldungs- 
dienstalter bei der späteren Anstellung so festzusetzen, als wenn sie ununterbrochen im Reichsdienste 
verblieben wären. 
d) Übertritt aus dem unmittelbaren Staatsdienst anderer Bundesstaaten. 
63. Beim Ubertritte von Beamten aus dem unmittelbaren Staatsdienste der übrigen Bundes- 
staaten in den Reichsdienst hat die Feststellung des Besoldungsdienstalters, soweit eine Anrechnung 
früherer Dienstzeit in Frage kommt, durch die oberste Reichsbehörde unter Beteiligung der Reichs- 
Finanzverwaltung zu erfolgen. 
Bei der Gehaltsbemessung für ehemalige Angehörige der Gendarmerie und Schutzmannschaft 
ist so zu verfahren, als wenn sie aus dem preußischen Dienste überträten, und zwar beim llbertritte 
von Angehörigen der Schutzmannschaft in eine Unterbeamtenstelle unter Zugrundelegung des Normal- 
gehalts der entsprechenden preußischen Beamten. Eine Beteiligung der Reichs-Finanzverwaltung findet 
hierbei nicht statt. 
) Übertritt aus dem Kommunal- und Schuldienste. 
64. Für die aus dem Kommunaldienst und aus dem Schuldienst in den Reichsdienst über- 
tretenden Beamten ist, sofern eine Anrechnung von Vordienstzeit in Frage kommt, das Besoldungs- 
dienstalter von der obersten Reichsbehörde unter Beteiligung der Reichv-Finanzverwaltung festzusetzen. 
65. Bei Ubernahme von Leitern und Lehrern der preußischen höheren Unterrichtsanstalten 
(Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, Progymnasien, Realprogymnasien und Realschulen) aber 
erfolgt die Gehaltsfestsetzung durch die oberste Reichsbehörde nach Maßgabe des preußischen Normal- 
etats. Hinsichtlich der Marine-Oberlehrer gilt jedoch auch hier die Bestimmung zu Ziffer 64. 
66. Bei der Anstellung von preußischen Lehrern der öffentlichen Polssschule als Elementar- 
lehrer bei den Kadettenanstalten sowie als Vehrer“ bei den Unteroffizierschulen, d en Unteroffizier- 
vorschulen, den Militär- und Soldaten-Knaben sowie den Garnisonschulen ist nicht 
das bisher bezogene Gehalt maßgebend, zader wird vielmehr die über vier Jahre im öffentlichen 
Schuldienste verbrachte Zeit auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. 
K. Ansnahmefestsetzungen. 
67. Wo infolge Einführung des Altersstufensystems sich im einzelnen Falle Härten ergeben 
würden, kann zu ihrem Ausgleich eine besondere Festsetzung des Besoldungsdienstalters oder die vor- 
übergehende Bewilligung eines höheren Gehalts, als die in den Besoldungsordnungen vorgesehenen 
Sätze behufs Ausgleichs von Einkommensausfällen durch die oberste Reichsbehörde unter Beteiligung 
der Reichs-Finanzverwaltung erfolgen. Nachzahlungen von Gehaltsteilen dürfen nicht über den 
Beginn desjenigen Rechnungsjahrs hinaus stattfinden, in dem die Vordatierung au zustän diger Stelle 
angeregt worden ist. 
L. Widerruf nurichtiger Gehaltsbewilligungen. 
68. Ist ein Besoldungsdienstalter vorschriftswidrig festgesetzt oder ein Gehaltssatz vorzeitig 
bewilligt, so hat die Berichtigung des vorgekommenen Versehens zu erfolgen. Zuviel gezahlte Beträge 
sind wieder einzuziehen. Uber die einzuziehenden Beträge ist der obersten Reichsbehörde unter Angabe 
der Berechnungsweise Anzeige zu erstatten.
	        
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