Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Werden Menge und Preis der Tabakblätter, die zur Herstellung der unter a, 
b und c bezeichneten Erzeugnisse verwendet wurden, nicht mit ausreichender Sicherheit 
nachgewiesen, so sind im ganzen zu vergüten: 
a) für Schnupftabes 887x für 100 kg, 
b) fũr Kautabaaltlt. 991 100 -, 
c) für Rauchtabe 100 100 
B. 1. Für Erzeugnisse aus inländischen Tabakblättern: 
a) für Schnupf= und Kautabck 411.4 für 100 kg, 
b) für Rauchtaobkn 54 100 , 
Dc) für Zigarren 76 100 
2. für aus inländischen Tabakblättern hergestellte Zigarren, die nach einer schriftlich ab- 
zugebenden Erklärung des Herstellers mit ausländischen Tabak gedeckt sind, 
100 XK für 100 kg. 
C. Für Erzeugnisse, teilweise aus ausländischen und teilweise aus inländischen Tabakblättern 
(bei Zigarren nur, wenn die Verwendung ausländischen Tabaks sich nicht auf die Decke 
beschränkt) eine Vergütung, die nach Maßgabe des Mischungsverhältnisses beider Gattungen 
nach den vorstehend zu A und B 1 aufgsführten Sätzen zu berechnen ist. Die Vergütung 
von 10 vom Hundert des unter d bezeichneten Zigarrenpreises ist nur hinsichtlich des- 
jenigen Verhältnisanteils dieses Preises zu gewähren, welcher dem Verhältnisanteil aus- 
ländischen Tabaks in der Mischung entspricht. ’ 
3. Versendungen der unter Ziffer 2 bezeichneten Tabakerzeugnisse mit dem Anspruch auf Zoll- 
oder Steuervergütung sind nur in Mengen von mindestens 25 kg zulässig. Für die Versendung von 
Zigarren kann durch die Direktivbehörden eine Mindestmenge von 10 kg festgesetzt werden. 
4. Die Bestimmungen des §5 6 des Regulativs werden auf die unter Ziffer 2 B 2 bezeichneten 
Zigarren ausgedehnt. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. Juli 1909 beschlossen, dem ersten Satze der Ziffer 32 IV 
der Anweisung zur Ausführung des Vereinszollgesetzes folgende Fassung zu geben: 
Nach der Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde darf auch den nicht zur 
Klasse der Hauptämter gehörigen Zollstellen, bei denen ein Bedürfnis hierfür vorhanden 
ist, die Befugnis beigelegt werden, diejenigen Eisenbahnfrachtstücke, die aus dem freien 
Verkehr des Zollgebiets irrtümlich in das Ausland befördert oder sonst in das Ausland 
versandt, aber nicht in die Hände des Empfängers gelangt, sondern im Ausland im Ge- 
wahrsam der Eisenbahn-, Zoll-, Post., Gerichts- oder Polizeibehörde geblieben sind, beim 
Wiedereingange selbständig aus Billigkeitsrücksichten vom Eingangszolle freizulassen, wenn 
diesen Eisenbahnfrachtstücken eine eisenbahnamtliche Bescheinigung darüber beigegeben wird, 
daß sie während ihrer Beförderung sich ununterbrochen im Gewahrsam der Eisenbahn-, 
Zoll-, Post-, Gerichts- oder Polizeibehörde befunden haben. 
Berlin, den 27. Juli 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
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