Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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(20 Ist über verschiedene Klassen (Sortierungen) von Tabakblättern zwoischen dem Verkäufer 
und Verarbeiter nur ein einheitlicher (Durchschnitts-) Preis vereinbart worden, so ist, wenn die 
Feststellung des Zollzuschlags nur für einen Teil der gekauften Menge notwendig wird, außer- 
dem noch eine in jedem Falle vom Verarbeiter auszustellende Schätzung des Wertes der einzelnen 
Klassen beizubringen, die den Durchschnittspreis ergibt. 
(6) Hat der Verkäufer die Wertanmeldung ausgestellt (§ 102), so genügt an Stelle der 
Rechnung im Falle des Abs. 2 eine vom Verkäufer unterschriebene Abschrift der Gesamtrechnung, 
in anderen Fällen ein vom Verkäufer unterschriebener Rechnungsauszug. 
G)Die Nichtvorlegung der Rechnung, der Rechnungsabschrift oder des elnechnn Sauszugs 
zieht, abgesehen von dem im § 23 angegebenen Falle, die im § 4 Abs. 6 des Echeoes vor- 
gesehenen Folgen nach sich unbeschadet der gegebenenfalls eintretenden Behandlung gemäß §§ 7, 
8 und 9 des Gesetzes. 
El 13. 
Beglaubigung von (1) Bezieht der Verarbeiter Tabakblätter von einem ausländischen Verkäufer, so muß die der 
Fechung guall Wertanmeldung beizufügende Rechnung (Rechnungsauszug, Rechnungsabschrift) mit der Beglaubi- 
Ucher verskiuser, gung einer deutschen Konsulatsbehörde versehen sein 6 6 des Gesetzes). Rechnungen über Zi- 
garren bedürfen einer konsularischen Beglaubigung nicht. 
(2) Als ausländischer Verkäufer gilt auch jeder Deutsche, der vom Ausland aus Handel 
mit Tabakblättern treibt oder im Ausland eine Geschäftsniederlassung zum Zwecke des Verkaufs 
von Tabakblättern hat. In letzterem Falle gelten nur die unmittelbar aus der ausländischen 
Geschäftsniederlassung bezogenen Tabakblätter als von einem ausländischen Verkäufer bezogen. 
Als ausländische Verkäufer gelten auch die holländischen Tabakmakler. 
) Die konsularische Beglaubigung wird nur erteilt, wenn das zu beglaubigende Schriftstück 
in zwei gleichlautenden Ausfertigungen vorgelegt wird und eine der beiden Ausfertigungen dem 
zuständigen Konsulate verbleibt. 
(4) Das Fehlen der konsularischen Beglaubigung hat mit Ausnahme des im Abs. 5 bezeich- 
neten Falles die im § 4 Abs. 6 des Gesetzes vorgesehene Folge. 
(5) Beim Bezuge von Tabakblättern aus anderen Ländern als Belgien und den Niederlanden 
kann die konsularische Beglaubigung durch eine von dem Verarbeiter zauf seine Kosten herbeizu- 
führende Entscheidung des Prüfungsamts darüber, ob der in der Rechnung angegebene Preis 
nach den zur Verfügung stehenden Beweisstücken Jzutreffend erscheint (§ 6 des Gesetzes), ersetzt 
werden. Zur Herbeiführung dieser Entscheidung ist dem Prüfungsamte mindestens ein volles 
Packstück (Ballen, Serone, Faß usw.) mit der Rechnung vorzuführen. 
14. 
Umrechnung eines in Die Umrechnung eines in fremder Währung in Rechnung gestellten Preises in deutsche 
Kemder- ühetenenn Währumg liegt dem Aussteller der Wertanmeldung ob und hat unter Zugrundelegung folgender 
Porusche Mittelwerte zu erfolgen: 
1 Pfund Sterlin — 20/40 Mark, 
1 Frank, Lira, Lesern (Gold), Lüu, finsche Mark — 0,600 
1 österreichischer Gulden (Gold) — 220 
1 österreichischer Gulden (Währung) — 190 
1 österreichisch-ungarische Krone 0,8.# 
1 Gulden holländischer Währung 1,70 
1 skandinavische Krone — 1, 25 
1 alter Goldrubel — 3,900 
1 Rubel . 2 
1 alter Kreditrubel .!] 16 
1 türkischer Piaster 0)13 
1 Peso (Gold) = 4% - 
1 Dollar . -4,2o- 
1 alter japanischer Goldyen . -4,20
	        
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