Anderung der
Schätzung.
Neufestsehung des
Zollzuschlags.
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(6) Innerhalb 4 Wochen, nachdem sämtlicher in der Gesamtabfertigung aufgeführte Tabak,
abzüglich etwa weiterverkaufter Teile, zur Abfertigung gelangt ist, hat der Verarbeiter die
erledigte Gesamtanmeldung mit den Abschriften der Rechnungen über die nach der ersten Teil-
abfertigung etwa weiterverkauften Teile (§ 4 Abs. 3 des Gesetzes) der Zollstelle, bei der die
Abfertigung der ersten Teilsendung stattgefunden hatte, zurückzureichen.
(7) Geht die erledigte Gesamtanmeldung bei dieser Zollstelle nicht innerhalb 5 Jahren
nach dem Tage der Ausstellung der Gesamtrechnung ein, so hat die Zollstelle dem Hauptamt, in
dessen Bezirke sich der Wohnort oder die Hauptniederlassung des Verarbeiters befindet, Anzeige
unter Vorlegung eines Auszugs aus dem Vormerkbuch und der Abfertigungspapiere über die
erste Teilabfertigung nebst Belegen (Gesamtrechnung und Schätzung) zu machen.
(8) Das Hauptamt hat den Verarbeiter zur Beibringung des Nachweises über die noch nicht
bezogenen oder weiterverkauften Mengen aufzufordern. Soweit dieser Nachweis nicht erbracht
wird, ist der Zollzuschlag für die bezogenen Mengen nach dem höchsten in der Schätzung — sei
es für bezogene oder unbezogene Teile — aufgeführten Werte zu berechnen und der sich hierbei
ergebende Mehrbetrag nachzuerheben.
5 17.
(1) Wird von einer zu einem Durchschnittspreise gekauften, aus verschiedenen Klassen be-
stehenden Post zollzuschlagpflichtiger Tabakblätter ein Teil erst dann unverzollt weiter verkauft,
wenn die Abfertigung einer Teilsendung (§ 16) bereits stattgefunden hat, und stimmt der für
den weiter verkauften Teil erzielte Preis nicht mit dem in der Schätzung aufgeführten Preise
überein, so ist nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes eine nachträgliche Anderung der Schätzung zulässig.
(2) Eine solche nachträgliche Anderung ist von Amts wegen vorzunehmen, wenn der weiter
verkaufte Teil zu einem niedrigeren Preise, als in der Schätzung vermerkt, abgegeben wurde.
Sie erfolgt auf Antrag des Verarbeiters, wenn für den weiter verkauften Teil ein höherer als
der in der Schätzung eingesetzte Preis erzielt wurde.
(6) In letzterem Falle hat der Verarbeiter mit dem Antrag auf Gestattung der Anderung die Ge-
samtanmeldung (§ 16 1) nebst den angestempelten Belegen und der Abschrift der Rechnung über den
weiter verkauften Teil sowie die neue Schätzung — letztere in doppelter Ausfertigung — der Zollstelle,
bei der die erste Teilabfertigung stattgefunden hat, vorzulegen. In ersterem Falle erfolgt die
Berichtigung (Anderung) der Schätzung, soweit sich nicht früher Veranlassung dazu ergibt, bei der
Rückgabe der erledigten Gesamtanmeldung an die Zollstelle (§ 16 ).
(4) Die Anderungen der Schätzung sind in der Weise zu bewirken, daß die Preise für die
nicht verkauften Teile entsprechend erhöht werden, wenn für den weiter verkauften Teil ein
niedrigerer Preis erzielt worden ist, und entsprechend ermäßigt werden, wenn für den weiter
verkauften Teil ein höherer Preis erzielt worden war. In beiden Fällen muß die Summe des
sich durch die nachträgliche Anderung ergebenden Schätzungswerts der unverkauften Teile und
des für den weiterverkauften Teil erzielten Preises sich mit dem Endbetrage der Gesamt-
rechnung decken.
(5) Der Zollzuschlag für die abgefertigten Teilsendungen ist entsprechend der neuen Schätzung
neu zu berechnen. Der gegenüber der neuen Berechnung zu wenig eingezahlte Zollzuschlag-
betrag ist von dem Verarbeiter nachträglich einzuziehen, ein von diesem zu viel gezahlter Betrag
zu erstatten. 8
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(1) Ist wegen Beanstandung einer Lieferung zollzuschlagpflichtiger Waren oder aus sonstigen
Gründen der Kaufpreis für die ganze Lieferung oder einen Teil derselben nachträglich ermäßigt
worden, so ist, wenn der Preisnachlaß vom Verarbeiter (Einbringer) durch seine Geschäfts-
papiere usw. überzeugend nachgewiesen wird, auf Antrag der Zollzuschlag für die Lieferung oder,
sofern erst ein Teil derselben zur Verzollung gestellt war, für diesen Teil neu festzustellen. Ein
etwa überhobener Betrag an Zollzuschlag ist zu erstatten.
(2).Ist wegen Beanstandung einer Lieferung zollzuschlagpflichtiger Waren die ganze Lieferung
oder ein Teil derselben dem Verkäufer zur Verfügung gestellt worden, so ist, sofern der Nachweis
der Nämlichkeit erbracht wird, bei der Wiederausfuhr der beanstandeten Lieferung oder bei der