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(2) Soll die Abgabe an einen anderen Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse
erfolgen, so ist vor der Abgabe der Hebestelle eine Versendungsanmeldung, zu der Muster 4 der
Bigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen nach entsprechender Anderung des Vordrucks benutzt
werden kann, in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Einer Abfertigung der abzugebenden Menge
bedarf es in diesem Falle nicht. Mit der vorgelegten Versendungsanmeldung ist nach § 24 à u. 4
in Verbindung mit § 23 der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen weiter zu verfahren.
(6) Soll die Abgabe an eine andere Person als einen Hersteller zigarettensteuerpflichtiger
Erzeugnisse erfolgen, so hat vor der Abgabe eine zollamtliche Abfertigung der abzugebenden
Menge und bei ausländischen Tabakblättern die Feststellung und Erhebung des Zollzuschlags,
bei inländischen Tabakblättern die Nacherhebung des Steuerunterschieds mit 12 Mark für den
Doppelzentner stattzufinden. Für die Feststellung des Zollzuschlags gilt der Abgeber als „Ver-
käufer“, die Person, an welche die Tabakblätter abgegeben werden, als „Verarbeiter“ im Sinne
des Gesetzes.
8 26.
e) Überjührung von Werden unbearbeitete ausländische oder inländische Tabakblätter (auschließlich Abfälle),
Tabakblättern en die sich nach Entrichtung des Zollzuschlags oder nach Verstenerung zu 57 Mark für den Doppel-
Verkehr in Zi= zentner außerhalb eines zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse herstellenden Betriebs im freien Ver-
garettenfabriken. kehre befinden, nach vorangegangener amtlicher Abfertigung in einen ausschließlich zur Herstellung
zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse bestimmten Betrieb verbracht, so kann eine Vergütung von
12 Mark für den Doppelzentner (für unfermentierte Labakblätter von 9,00 Mark für den Doppel-
zentner) gewährt werden, wenn sie nachweislich zur Verarbeitung auf Zigaretten oder Zigaretten-
tabak gelangen.
4) Verarbeitung (1) In Betrieben, in denen neben Zigaretten oder Zigarettentabak noch andere Tabak-
unHor Hemisch- E hergestellt werden (gemischte Betriebe), müssen, wenn für die zur Herstellung von zigaretten-
en Veirieben. steuerpflichtigen Erzeugnissen bezogenen Tabakblätter die Befreiung vom Zollzuschlag oder die
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in Anspruch genommen wird, die beiden Betriebszweige
sowohl hinsichtlich der Herstellung der Erzeugnisse als der Lagerung der Tabakblätter vollständig
voneinander getrennt sein.
(2) Sofern in einem gemischten Betrieb, in dem sonst die räumliche Trennung der beiden
Betriebszweige (Abs. 1) durchgeführt ist, nur eine Schneidelage für zoll= oder steuerbegünstigte
und für nichtbegünstigte Tabakblätter vorhanden ist, kann das Hauptamt gestatten, daß Teile
der in der Betriebsabteilung für zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse lagernden Tabakblätter
zeitweilig zum Zerschneiden aus dieser Betriebsabteilung entfernt werden. Die Genehmigung
ist an die Bedingungen zu knüpfen, daß die Entfernung der zoll= oder steuerbegünstigten
Tabakblätter aus den Räumen der Betriebsabteilung für zigarettensteuerpflichtige Er-
zeugnisse erst unmittelbar vor Beginn des Zerschneidens auf der Schneidelade und die Zurück-
bringung der zerschnittenen Blätter unmittelbar nach Beendigung des Zerschneidens erfolgt und daß
der Zeitpunkt der Entfernung und Zurückbringung — nach Stunde und Minute — sowie die
Menge der entfernten und zurückgebrachten Tabakblätter in einem besonderen Buche (Schneide-
buch) oder in einigen zu diesem Zwecke dem Betriebsbuche D hinzuzufügenden neuen Spalten
genau angeschrieben werden. Während zoll= oder steuerbegünstigte Tabakblätter auf der Schneide-
lade zerschnitten werden oder zum Zwecke des Zerschneidens in ihrer Nähe niedergelegt sind,
dürfen sich keine anderen Tabakblätter in der Nähe der Schneidelade befinden.
(6) Abgesehen von dem im Abs.2 bezeichneten Falle ist die Uberführung von Tabakblättern,
Rippen, Stengeln, Abfällen oder Halbfabrikaten aus den Räumen, in denen zigarettensteuer-
pflichtige Erzeugnisse hergestellt werden, in die Räume, in denen andere Tabakerzeugnisse her-
gestelt werden, nur mit jedesmaliger Erlaubnis des Hauptamts gestattet. Vor einer solchen
berführung hat eine amtliche Abfertigung der zu überführenden Menge sowie die Feststellung
und Erhebung des Zollzuschlags oder die Nacherhebung des Steuerunterschieds mit 12 Mark für
den i“*-“ stattzufinden.
r für den Zollzuschlag maßgebende Wert der ausländischen Tabakblätter ist in diesem
Falle * 4) auf Grund des Einkaufspreises nach den Geschäftsbüchern und Schriftstücken nach-