Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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zuweisen, wobei der Wert für entrippte ungeschnittene Tabakblätter um 331/3 vom Hundert des 
Einkaufspreises zu erhöhen ist. 
g 28. 
Ist in einem gemischten Betriebe die völlige Trennung der Betriebs- und Lagerräume 
für die beiden Betriebszweige nicht durchgeführt, so findet eine Abstandnahme von der Fest- 
stellung und Erhebung des Zollzuschlags für die bezogenen ausländischen Tabakblätter oder eine 
Versteuerung der bezogenen inländischen Tabakblätter zum ermäßigten Steuersatze (§ 242) nicht 
statt. Die Direktivbehörde kann jedoch ausnahmsweise, wenn die völlige räumliche Trennung 
der beiden Betriebszweige ohne unverhältnismäßige Kosten nicht durchführbar ist, gestatten, daß 
für die nachweislich zu zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen verarbeiteten ausländischen Tabak- 
blätter der nachweislich gezahlte Zollzuschlag, für die nachweislich zu zigarettensteuerpflichtigen 
Erzeugnissen verarbeiteten inländischen Tabakblätter der Steuerunterschied mit 12 Mark für den 
Doppelzentner vergütet wird. Die Genehmigung ist an die Bedingung zu knüpfen, daß über den 
zur Herstellung von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen und über den zur Herstellung anderer 
Tabakerzeugnisse bestimmten Tabak je ein besonderes Betriebsbuch I) geführt und in diesem auch 
der Wert der ausländischen Rohtabake oder der Zollzuschlagsatz für die Zollgewichtseinheit, der 
bei ihrer Verzollung entrichtet worden war, angegeben wird. 
* 29. 
(1) Die Hauptämter haben der Direktivbehörde bis zum 15. Tage der Monate Januar, 
April, Juli und Oktober die während des vorhergegangenen Vierteljahrs (das erste Mal während 
der Zeit vom 15. August bis zum 30. September 1909) in den freien Verkehr des Inlands 
abgefertigten zollzuschlagspflichtigen Tabakblätter und Zigarren nachzuweisen. In den Nach- 
weisungen sind die Tabakblätter und Zigarren nach Ursprungsländern (z. B. Kuba, Sumatra, 
Java, Brasilien) getrennt aufzuführen und für jedes Ursprungsland das gesamte Reingewicht 
(für Zigarren außerdem die Stückzahl) und der Gesamtwert, auf Grund dessen der Zollzuschlag 
erhoben worden ist, anzugeben. 
(2) Die Direktivbehörde hat aus den Aufstellungen der Hauptämter Hauptnachweisungen für 
das Gebiet des betreffenden Bundesstaats (in Preußen für den Direktivbezirk) zusammenzustellen 
und diese bis zum ersten der Monate Februar, Mai, August und November an das Raiserliche 
Statistische Amt einzusenden. 
(3) Das Kaiserliche Statistische Amt hat aus den Hauptnachweisungen Zusammenstellungen 
zu fertigen, in denen das Gewicht (für Zigarren außerdem die Stückzahl) und der Wert der 
zollzuschlagspflichtigen Einfuhr im ganzen und in ihrer Verteilung auf die einzelnen Ursprungs- 
länder sowie der Durchschnittswert eines Doppelzentners Tabakblätter und von 1000 Stück 
Zigarren sowohl für die Gesamtmenge als auch für jedes Ursprungsland ersichtlich zu machen ist. 
In der Zusammenstellung für das letzte Vierteljahr des Rechnungsjahrs sind die bezeichneten 
Angaben auch für das ganze abgelaufene Rechnungsjahr zu machen. 
(4) Die Zusammenstellungen hat das Kaiserliche Statistische Amt zu veröffentlichen. 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin. 
  
Statisiik.
	        
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