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geeignet macht. Die näheren Bestimmungen sind nach den örtlichen Verhältnissen von der Direk-
tiobehörde, in deren Bezirke die Betriebsanstalt liegt, zu treffen.
(2) In geeigneten Fällen kann mit Genehmigung und nach näherer Anordnung der Direk.
tiobehörde statt nach den vorstehenden Bestimmungen auch nach Maßgabe des § 23 verfahren
werden.
g 23.
(1) Dem Antrag auf Abfertigung von Gerste mit dem Nachweise der Verwendun zu den
im §5 21 Ziffer 4 und 5 genannten Zwecken kann entsprochen werden, wenn die zur Abfertigun
gestellte Menge mindestens 10 dz beträgt und die Gerste unmittelbar dem Inhaber eines dach
Maßgabe der Bestimmungen der Anlage B erteilten Erlaubnisscheins zugeführt wird.
(#) Hinsichtlich der Mindestmenge können vom Hauptamt Ausnahmen zugelassen werden.
g 24.
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lage
Mißlingt der im Falle des § 20 angetretene Nachweis oder verbleiben hinsichtlich der 4. Besondere Be-
Verwendbarkeit der Gerste zur Malzbereitung erhebliche Bedenken bestehen, so ist die Gerste nur
nach vorgängiger Unbrauchbarmachung oder Kennzeichnung zum Zollsatze von 1,,0 ∆& für 1 d2
abzulassen. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich im einzelnen Falle ergibt, daß die Uberwachung
der Verwendung nach Maßgabe der §§ 22 und 23 bei Lage der örtlichen oder sonstigen be-
sonderen Verhältnisse zur Sicherung des Zollaufkommens nicht genügt.
III. Abfertignng im gebundenen Verkehr.
25.
(I) Die Abfertigung von Gerste im gebundenen Verkehr erfolgt vorbehaltlich der Vorschriften
in den Absätzen 2 bis 6 nach den allgemeinen Bestimmungen.
(0 Die Gerste ist unter Zollverschluß oder unter zollamtlicher Begleitung abzulassen. In-
wieweit hiervon bei der Versendung von Gerste mit der Staatseisenbahn Abstand zu nehmen ist,
bestimmt nach den örtlichen Verhältnissen die Direktivbehörde.
(83) Bei der Versendung von Gerste, die auf Grund der Ermittelung des Hektolitergewichts
dem Zollsatze von 1,60 .& für 1 d2 zugewiesen worden ist, ohne daß dabei die Unbrauchbar-
machung zur Malzbereitung oder die Kennzeichnung angeordnet wurde, kann von der Anlegung
eines zollamtlichen Verschlusses und der zollamtlichen Begleitung nach den allgemeinen Vor-
schriften abgesehen werden. Das gleiche gilt für Gerste, die zur Malzbereitung unbrauchbar ge-
nect det gekennzeichnet oder bezüglich deren festgestellt ist, daß sie sich zur Malzbereitung
nicht eignet.
(4) Vor der Aufnahme von Gerste in ein Zollager muß der Zollsatz, dem sie unterliegt,
festgestellt und die etwa angeordnete Unbrauchbarmachung oder Kennzeichnung bewirkt werden.
Die Vornahme dieser Maßregeln kann bei Gerste, welche in eine öffentliche Niederlage oder in
ein Privattransitlager unter amtlichem Mitverschluß übergeführt wird, auf Antrag des Zollpflich-
tigen entweder
1. solange ausgesetzt werden, bis die Gerste in den freien Verkehr tritt oder in ein
vorstehend nicht genanntes Zollager ausgenommen wird, oder
2. gürnlich nkerbletten, sofern die Gerste unter Zollaufsicht wieder in das Aus-
land geht.
(56) In beiden Fällen ist der Sachverhalt im Niederlagebuch und in den Abfertigungs,
papieren kurz anzugeben. Den Privattransitlagern sind die Vergünstigungen des 3 12 Abs. 2
des Privatlagerregulativs nicht zu gewähren.
(6) Gerste, welche zum vertragsmäßigen Zollsatze von 1,30 X in ein anderes Zollager als
in eine öffentliche Niederlage oder ein Privattransitlager unter amtlichem Mitverschluß aufsge-
nommen werden soll, ist vorher stets einem ihre Verwendbarkeit zur Malzbereitung ausschließen-
den Verfahren oder der Kennzeichnung zu unterwerfen, sofern nicht einer derjenigen Fälle vor-
liegt, in denen im gebundenen Verkehr befindlichen Gerste ohne Zollverschluß usw. abgelassen
werden kann (Abs. 3).
ugnis der Zoll-
elle in en
Faällen der 88 18
bis 28.