Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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(3) Kann die Abstempelung am Tage der Einzahlung der Abgabe nicht mehr bewirkt oder beende 
werden, so ist den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 bis 4 entsprechend zu verfahren. 
8 127D. 
(1) Auf Antrag und auf Kosten des Steuerpflichtigen wird der Aufdruck des im § 1270 
bezeichneten Reichsstempels auf die Vordrucke durch die Reichsdruckerei bewirkt. Hierbei finden die 
Vorschriften des § 35 Abs. 3 mit folgender Maßgabe entsprechende Anwendung. Die Vordrucke sind 
einzeln, streifen= oder bogenweise in einer Stückzahl von mindestens tausend Vordrucken einzureichen. 
Es ist erwünscht, daß die Vorlegung der Vordrucke zur Abstempelung vor Aufdruck der Nummer- 
bezeichnung der Stücke erfolgt. Werden die Vordrucke numeriert vorgelegt, so dürfen wenigstens die 
überschüssigen Stücke für Abgänge bei der Abstempelung eine Nummerbezeichnung nicht tragen. Die 
zum Ersatze der bei der Abstempelung verdorbenen Vordrucke abgestempelten Vordrucke mit den aus- 
gefallenen Nummern bedrucken zu lassen, ist Sache des Antragstellers. Die verdorbenen Vordrucke 
werden nach ' Auslochung des Reichsstempels mit zurückgegeben. 
(2) Die Bestimmung des § 25/ Abs. 2 findet auf die Abstempelung von Vordrucken zu Schecks 
und den ihnen gleichgestellten Quittungen durch zuverlässige Privatdruckereien, welche sich mit der Her- 
stellung derartiger Vordrucke befassen, entsprechende Anwendung. 
5* 127E. 
Für die Entrichtung der Abgabe zu nicht gestempelten Schecks und Quittungen werden Stempel- 
marken zum Preise des Steuerbetrags von 10 Pfennig zum Verkaufe gestellt. 
*l 1277F. 
Beschreibung der Scheckstempelmarke. 
Die Scheckstempelmarke ist 25½ mm hoch und 22 mm breit. Sie ist in grüner Farbe auf 
Wasserzeichenpapier gedruckt. Innerhalb eines mit weißen Verzierungen auf dunklem Grunde ver- 
sehenen Rändchens trägt die Marke im oberen Teile auf einem nach unten zu ausgeschweiften dunklen 
Schilde in weißer Schrift die Worte 
DEUTSCHES 
REICH. 
In der Mitte der Marke ist die Wertbezeichnung 10. in kräftiger dunkler Schrift auf einem länglich- 
runden, querliegenden und mit zarten, hellen Linien bedeckten Felde angebracht. Dieses Feld wird 
oben und unten bogenförmig von weißen Bändern umfaßt. Auf dem oberen Bande steht in dunkler 
Schrift 8CHBECK-, auf dem unteren STEMNPEL. Darunter ist der Fuß des oberen Schildes sichtbar. 
Der übrige Raum der Marke ist durch zartes Rankenwerk ausgefüllt. 
* 1276. 
(10 Die Stempelmarke ist bei Schecks auf der Vorder- oder Rückseite, bei Quittungen auf der 
das Empfangsbekenntnis enthaltenden Seite an einer beliebigen Stelle aufzukleben und durch Über- 
schreiben mit Tinte zu entwerten. 
(2) Die Entwertung muß entweder in der Weise geschehen, daß die Schrift oder Unterschrift der 
Urkunde über die Marke von einem Rande zum entgegengesetzten Rande hinweggeführt wird, oder 
dadurch, daß Tag, Monat und Jahr der Verwendung der Marke auf dieser niedergeschrieben werden. 
In letzterem Falle ist es gestattet, dem Entwertungsvermerke die Firma oder den Namen des Ver- 
wendenden ganz oder teilweise hinzuzufügen. Die io die Marke gesetzten Schriftzeichen müssen leserlich 
sein und dürfen keinerlei Auskratzung, Durchstreichung oder Uberschreibung aufweisen. 
(3) Die Entwertung durch Eintragung des Tages der Entwertung kann auch ganz oder teilweise 
mittels der Schreibmaschine oder durch Veenpelausorck hergestellt werden; der Entwertungsvermerk 
muß aber alsdann in seinem ganzen Umfang (Monassbegeichnun, Tages= und Jahreszahl) auf die 
Stempelmarke selbst gesetzt werden. 
Marken- 
verwendung.
	        
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