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(3) Kann die Abstempelung am Tage der Einzahlung der Abgabe nicht mehr bewirkt oder beende
werden, so ist den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 bis 4 entsprechend zu verfahren.
8 127D.
(1) Auf Antrag und auf Kosten des Steuerpflichtigen wird der Aufdruck des im § 1270
bezeichneten Reichsstempels auf die Vordrucke durch die Reichsdruckerei bewirkt. Hierbei finden die
Vorschriften des § 35 Abs. 3 mit folgender Maßgabe entsprechende Anwendung. Die Vordrucke sind
einzeln, streifen= oder bogenweise in einer Stückzahl von mindestens tausend Vordrucken einzureichen.
Es ist erwünscht, daß die Vorlegung der Vordrucke zur Abstempelung vor Aufdruck der Nummer-
bezeichnung der Stücke erfolgt. Werden die Vordrucke numeriert vorgelegt, so dürfen wenigstens die
überschüssigen Stücke für Abgänge bei der Abstempelung eine Nummerbezeichnung nicht tragen. Die
zum Ersatze der bei der Abstempelung verdorbenen Vordrucke abgestempelten Vordrucke mit den aus-
gefallenen Nummern bedrucken zu lassen, ist Sache des Antragstellers. Die verdorbenen Vordrucke
werden nach ' Auslochung des Reichsstempels mit zurückgegeben.
(2) Die Bestimmung des § 25/ Abs. 2 findet auf die Abstempelung von Vordrucken zu Schecks
und den ihnen gleichgestellten Quittungen durch zuverlässige Privatdruckereien, welche sich mit der Her-
stellung derartiger Vordrucke befassen, entsprechende Anwendung.
5* 127E.
Für die Entrichtung der Abgabe zu nicht gestempelten Schecks und Quittungen werden Stempel-
marken zum Preise des Steuerbetrags von 10 Pfennig zum Verkaufe gestellt.
*l 1277F.
Beschreibung der Scheckstempelmarke.
Die Scheckstempelmarke ist 25½ mm hoch und 22 mm breit. Sie ist in grüner Farbe auf
Wasserzeichenpapier gedruckt. Innerhalb eines mit weißen Verzierungen auf dunklem Grunde ver-
sehenen Rändchens trägt die Marke im oberen Teile auf einem nach unten zu ausgeschweiften dunklen
Schilde in weißer Schrift die Worte
DEUTSCHES
REICH.
In der Mitte der Marke ist die Wertbezeichnung 10. in kräftiger dunkler Schrift auf einem länglich-
runden, querliegenden und mit zarten, hellen Linien bedeckten Felde angebracht. Dieses Feld wird
oben und unten bogenförmig von weißen Bändern umfaßt. Auf dem oberen Bande steht in dunkler
Schrift 8CHBECK-, auf dem unteren STEMNPEL. Darunter ist der Fuß des oberen Schildes sichtbar.
Der übrige Raum der Marke ist durch zartes Rankenwerk ausgefüllt.
* 1276.
(10 Die Stempelmarke ist bei Schecks auf der Vorder- oder Rückseite, bei Quittungen auf der
das Empfangsbekenntnis enthaltenden Seite an einer beliebigen Stelle aufzukleben und durch Über-
schreiben mit Tinte zu entwerten.
(2) Die Entwertung muß entweder in der Weise geschehen, daß die Schrift oder Unterschrift der
Urkunde über die Marke von einem Rande zum entgegengesetzten Rande hinweggeführt wird, oder
dadurch, daß Tag, Monat und Jahr der Verwendung der Marke auf dieser niedergeschrieben werden.
In letzterem Falle ist es gestattet, dem Entwertungsvermerke die Firma oder den Namen des Ver-
wendenden ganz oder teilweise hinzuzufügen. Die io die Marke gesetzten Schriftzeichen müssen leserlich
sein und dürfen keinerlei Auskratzung, Durchstreichung oder Uberschreibung aufweisen.
(3) Die Entwertung durch Eintragung des Tages der Entwertung kann auch ganz oder teilweise
mittels der Schreibmaschine oder durch Veenpelausorck hergestellt werden; der Entwertungsvermerk
muß aber alsdann in seinem ganzen Umfang (Monassbegeichnun, Tages= und Jahreszahl) auf die
Stempelmarke selbst gesetzt werden.
Marken-
verwendung.