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5 127H.
(0 Nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendete Stempelmarken werden als nicht verwendet
angesehen (§ 74 Ziffer 2 und § 92 des Gesetzes).
(2) Ist statt der Scheckstempelmarke (5 127F) eine ungebrauchte gültige deutsche Wechselstempel-
marke verwendet worden, so ist der Stempel nicht nochmals einzuziehen, auch ein Strafverfahren
wegen Stempelhinterziehung nicht einzuleiten.
II.
Die Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze (Bekanntmachung vom 15. Juli 1900)
werden ferner dahin geändert:
1. Der Eingang des § 1 Abs. 1 ist, wie folgt, zu fassen:
„Die zur Erhebung der Stempelabgabe, zur Ausführung der im Gesetz und
den Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Abstempelungen sowie zum Ver-
kaufe von Stempelmarken und gestempelten Vordrucken“ ;
2. Hinter § 128 werden folgende Bestimmungen eingestellt:
*12# .
(1) Sind Vordrucke von Schecks oder Quittungen in Form von Büchern (Blöcken),
ohne aufgebraucht zu sein, außer Benutzung gestellt worden, so kann der Aussteller
der Bücher gegen deren Einlieferung für die ungetrennt darin enthaltenen amtlich
abgestempelten ungebrauchten Vordrucke zu dem entsprechenden Steuerbetrage die
Abstempelung von anderen eigenen gleichartigen Vordrucken beanspruchen. Der
Steuerwert der gleichzeitig eingelieferten Vordrucke muß mindestens drei Mark
etragen.
(2) Der Antrag ist bei der Steuerstelle zu stellen, bei der die Abstempelung der
neuen Vordrucke beantragt werden soll.
(3) Dem Antragsteller steht es frei, vor der Einlieferung die Vordrucke mittels
Durchlochung für den Gebrauch untauglich zu machen. Die eingelieferten Vordrucke
sind gemäß § 128 Abs. 6 amtlich zu vernichten.
Im §5 130 werden am Schlusse die Worte hinzugefügt: „Das gleiche gilt von Abgaben-
beträgen für abhanden gekommene oder vernichtete Vordrucke (Tarifnummer 10).“
Im §5 131 sind im zweiten Satze hinter „Frachturkunden“ die Worte „Schecks und diesen
gleichgestellten Quittungen“ einzufügen.
Im § 132 Abs. 1 letzter Satz werden hinter dem Worte „vermitteln“ die Worte ein-
gefügt „und in Ansehung der in Tarifnummer 10 bezeichneten Abgabe bei den im
5 100 Abs. 2 des Gesetzes aufgeführten Anstalten, Genossenschaften, Kassen und Handels-
firmen“.
Im § 139 Abs. 1 wird die Stelle „(88 35, 67 und 93)“ gestrichen; desgleichen im
*5 144 Abs. 1 die Stelle „(§8 33, 34, 66 und 97)“.
Im § 144 Abs. 4 sind die Worte „zu Schlußnoten“ im ersten Satze gestrichen.
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