— 904 —
6 8.
Bei der Abfertigung zum oder vom Lager kann die Zahl der Einzelpackungen und die in ihnen
enthaltene Stückzahl der Zündwaren probeweise ermittelt werden.
65 9.
Der Inhaber eines Zündwarensteuerlagers hat auf Erfordern zum Zwecke der steueramtlichen
Abfertigungen und Prüfungen auf seine Kosten einen geeigneten, mit dem erforderlichen Hausgerät
ausgestatteten, nach Bedürfnis zu beleuchtenden und zu erwärmenden Raum zu stellen und die er-
forderlichen Hilfsdienste zu leisten.
8 10.
Die Zündwaren lagern mit der Eigenschaft als inländische Waren, jedoch im Falle der Be-
nutzung einer öffentlichen Niederlage unter der Voraussetzung, daß daselbst Zündwaren, auf welchen
ein Zollanspruch haftet, entweder nicht oder genügend abgesondert lagern.
8 11.
Das Zündwarenlagerbuch ist am 31. März jedes Jahres abzuschließen. Der sich hierbei er-
gebende Bestand ist in das Lagerbuch für das nächste Jahr vorzutragen. Die Richtigkeit der Über-
tragung ist amtlich zu bescheinigen.
* 12.
(1) Das Zündwarenlager ist unter Leitung eines Oberbeamten wenigstens einmal im Jahre
amtlich aufzunehmen. Die Verhandlung über die Lagerbestandsaufnahme ist der Direktiobehörde vor-
zulegen.
(2 Nach jeder Bestandsaufnahme ist das Lagerbuch durch An= oder Abschreibung der vor-
gefundenen Abweichungen mit dem Lagerbestand in Ubereinstimmung zu bringen.