I. Aumeldung der
Brennereien.
1. Allgemeine
en
Muster 1
2. Anmeldung
der Näume.
#fz Anmeldung
der Gerätc.
— 972 —
Erstes Buch.
Verschlußbrennereien.
Erster Titel.
Buchführung über die Brennereien; Gerätevermessung und Geräteaufbewahrung.
E 11.
(1) Wer eine Brennerei errichten will, hat die Baupläne, bevor mit ihrer Ausführung be-
onnen wird, dem Hauptamt vorzulegen, von dem sie dem Oberkontrolleur zugestellt werden.
Der Oberkontrolleur bestimmt insbesondere, welche baulichen Einrichtungen zur Sicherung der
Verbrauchsabgabe nach Maßgabe der §§ 35 ff. getroffen werden sollen. Diese Vorschriften sind
entsprechend anzuwenden, wenn der Umbau einer Brennerei beabsichtigt wird.
(2) Spätestens vierzehn Tage vor der erstmaligen Betriebseröffnung (§ 88 Abs. 2) hat der
Brennereibesitzer der Hebestelle
a) eine Räume= und Geräteanmeldung nach Muster 1,
b) einen Grundriß der Brennerei,
) eine Zeichnung und Beschreibung der Brennvorrichtung mit ihren sämtlichen Rohr-
leitungen
in doppelter Ausfertigung einzureichen.
(3) Die oberste Landes-Finanzbehörde kann für Brennereien, welche an einem Betriebstag
durchschnittlich nicht mehr als 150 Liter Alkohol erzeugen, die Einreichung eines Grundrisses
erlassen.
12.
In die Anmeldung der Räume sind aufzunehmen:
a) die Brennereiräume, d. h. diejenigen Räume, in welchen zur Erzeugung von Brannt-
wein dienliche Betriebshandlungen vorgenommen oder durch welche Meaische,
Alkoholdämpfe, Lutter, Branntwein oder Lutterrückstände hindurchgeleitet werden
oder in welchen Branntwein bis zur amtlichen Abnahme (§ 144) aufbewahrt wird;
p) die mit den Brennereiräumen in unmittelbarer Verbindung stehenden Räume.
* 13.
(1) In die Geräteanmeldung sind die zur Brennerei gehörigen Geräte aufzunehmen, ins-
besondere:
a) die Brennvorrichtungen, d. h. diejenigen Geräte, in welchen die Alkoholdämpfe zur
Entwickelung oder Reinigung gelangen (Brenn-= und Wiengeräte) und zur Nieder-
schlagung gebracht werden (Rühler nebst Vorlagen);
b) die Bramntwein-= Sammelgefäße, Meßuhren, Branntwein--Aufbewahrungsgefäße
3, 323);
c) die Maischbottiche (Gärbottiche).
(2) Der Anmeldung bedürfen nicht:
a) Dämpfgeräte (Kartoffeldämpffässer, Henzedämpfer und dergleichen), Malzeinteig-
gefäße, Vormaischgeräte, Hefensatzgeräte, Maischentschaler, Maischkühlvorrichtungen,
Maischbottichrührwerke und Sauermaischbehälter sowie Gefäße zur Gewinnung
von Hefe;
b) Waßsbchcter, Waserkochgefähe, Quellbottiche, Schlempebehälter, Spülichtbehälter,
Pumpen und Pumpkasten
)Dampfkessel, Dampf- und andere Kraftmaschinen, Rohrleitungen, Röhren, Rinnen,
Kartoffelwaschgefäße, Mühlen und Quetschen zur Vorbehandlung der Roh soffe,
Kühlschlangen und Rührwerke für Hefensatzgeräte sowie alle Gefäße zur Beförde-
rung von Maische oder zur Aufbewahrung oder Beförderung von Roh= oder
Oilsestoffen.