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Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Salonik beschäftigten Dragomanatsaspiranten Schwoerbel
ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom
6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, bei Abwesenheit oder Verhinderung des Konsuls
in seiner Vertretung, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen,
mit Einschluß der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten,
Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem Königlich Schwedischen Vizekonsul Johannes Christian Wulff in Flensburg ist namens
des Reichs das Erxequatur erteilt worden.
2. Statistik.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 11. April d. J. beschlossen,
1. daß die unterm 27. Juni 1907 (Zentralblatt S. 362) genehmigten Bestimmungen, be-
treffend die Nachweisungen der Straffälle in bezug auf die Zölle und Reichssteuern
sowie die Ein-, Aus= und Durchfuhrverbote vom Beginne des Rechnungsjahrs 1909 ab
wegfallen, und
2. daß die hierauf Bezug nehmenden Einzelvorschriften außer Kraft treten.
Berlin, den 27. April 1910.
Der Staatssekretär des Innern.
In Vertretung: Richter.
Der Bundesrat hat beschlossen, aus der Nummer 317w des Statistischen Warenverzeichnisses
Ferrosilicium, Kalksalpeter, Kalkstickstoff und die übrigen hierher gehörigen Düngemittel mit Wirkung
vom 1. Januar d. J. ab in das Verzeichnis der Massengüter aufzunehmen.
Die hiernach sich ergebenden Anderungen des Verzeichnisses der Massengüter und des
Statistischen Warenverzeichnisses sind nachstehend abgedruckt.
Berlin, den 29. April 1910.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Richter.