Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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„Cyanschlamm“ — in der ersten Zeile hinter „(Ferrochanschlamm)“ — 
„Einbanddecken“ — in Ziffer 1 —, 
„Elektrizitätssammler"“ — in der vierten Zeile —, 
„Elektrotechnische Erzeugnisse“ — in der fünften Zeile der Ziffer 2 —, 
„Elfenbein“ — in der zweiten Zeile der Anmerkung — und 
„Etuis“ — in Ziffer 2a — 
je hinter „(Celluloid) 
„Felle usw.“ — im dritten Absatz der Anmerkung 1 je hinter „Haarseehundfelle“, „Pelzseehund- 
fellen“, „Blauhunde)“" und „Whitecoats“ — 
„Ferrocyanschlamm“ — in der ersten Zeile hinter „(Cyanschlamm)“ —, 
„Gasreinigungsmasse“ — in der dritten Zeile hinter „Zustande“ —, 
„Geschäftsbücher“ — in Ziffer 1 —, 
„Gewebe“ — in Ziffer ve —, 
„Gummiwäsche“ — in Zeile 2 und 4 —, 
„Hutleder“ — in Ziffer 1b des zweiten absatzes — und 
„Kleider usw.“ — in der fünften Zeile der Ziffer 22 — 
je hinter „ (Celluloid)“, 
„Knöpfe“ — in Ziffer 7 hinter Zelhorn· —, 
„Lampenschirme“ — in Ziffer 1b — 
„Laternen“ — in Ziffer, 1b —, 
„Luxusgegenstände“ — in zifet 4b — 
„Mappen“ — in Ziffer 1 — 
„Masken“ — in Ziffer 45 — 
„Notizbücher“ — in Ziffer 1 —, 
„Papier= und Pappwaren“ — in Ziffer Ga, 7a und 8b —, 
„Pegamoid“ — in der ersten Zeile —, 
„Perlen“ — in Ziffer Zec — und 
„Perlmutter“ — in der Anmerkung — 
je hinter „(Celluloid)“, 
„Perlmutterwaren“ — in Ziffer 1a hinter „Zellhorn“ — 
„Ringe“ — in Ziffer 58 —, 
„Röhren“ — in Ziffer 10 — 
„Rosenkränze“ — in Ziffer 10 — und 
„Schildpatt“ — in der Anmerkung — 
je hinter „(Celluloid)“, 
„Schmuckgegenstände“ — in Ziffer 11a 1 hinter „Zellhorn“ und in Ziffer 14 hinter 
„(Celluloid)“ —, 
„Schuhabsätze“ — in der vierten Zeile —, 
„Trockenplatten“ — in Ziffer 2 —, 
„Zahnbürsten“ — in Ziffer 5 —, 
„Zahnstocher“ — in Ziffer 7 — und 
„Zellhorn“ — in der ersten Zeile — 
je hinter „(Celluloid)“, 
„Zellhornlacke“ — in der ersten Zeile hinter „Zellhorn“ —, 
„Zellhornwaren“ — in der zweiten Zeile hinter „Zellhorn“ —. 
6. In dem Stichwort „Abfallfette“ ist der Hinweis, wie folgt, zu fassen: 
„S. auch Lanolin usw. und die Anmerkung zu Degras.“ 
7. In demselben Stichwort ist der zweite Absatz der Anmerkung durch folgende Bestimmung zu ergänzen: 
„Andernfalls sind sie, soweit es sich nicht um künstliches Gerbefett handelt, ohne Rücksicht auf den Gehalt an 
Olsäure der Nr. 130 zu unterstellen.“ 
Ferner ist im dritten Absatz daselbst in Zeile 4 zu setzen statt „im“ „in diesem“ und in Zeile 5 
hinter „Gemisch“ einzufügen „mehr als 10 v. H.“.
	        
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