Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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Verzeichnis der Vergällungsmittel für Gssigsäure, 
die in der Zeit vom 1. Februar bis 30. April 1910 gemäß Essigsäure-Ordnung 88 81 f. von den 
Hauptämtern genehmigt und der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle mitgeteilt worden sind.) 
  
  
  
  
  
Lfd. . l. . ·, Verwendungszweck 
Hr Vergällungsmittel Erforderliche Menge?) der vergällten Essigsaure 
1. 2 3. « . « 4 
  
13. Wässerige Lösung von tech— 
nisch reinem Formalde— 
hyd etwa 40prozentig 4 v. H. Zur Herstellung von Appretur= und Im- 
prägnierungsmitteln. 
14. Kampferh)) 1 v. H. Zur Lösung und Reinigung von Zelluloid. 
15.] Aluminiumsulfat!!) 3 kg Zur Herstellung von essigsaurer Tonerde- 
Lösung. Vgl. auch Nr. 4. 
16. Benzylacetat 0,5 v. H. Hauptsächlich zur Herstellung von Benzyl- 
» acetat. « 
  
  
  
Bemerkungen. 
Zu Nr. 8 (vgl. das früher veröffentlichte Verzeichiss * 
Die Genehmigung zur Verwendung von mit 5 v. H. Kampfer vergällter Essigsäure als Zusatz zum Lösungs- 
mittel für Zelluloid ist wieder zurückgenommen worden. 5 
Zu Nr. 12: Die schwarze Anilinfarbe führt die Bezeichnung „Lederschwarz“. 
Ferner war zur Herstellung von Dichlorhydrin die Vergällung von Essigsäure (Eisessig) mit 0,03 v. H. Pyridinbasen zu- 
gelassen worden. Es hat sich jedoch alsbald herausgestellt, daß derartig vergällte Essigsäure aus technischen 
Gründen hierzu nicht verwendet werden kann. Z 
  
1) Vgl. Zentralblatt für das Deutsche Reich 1910 S. 47. 
2) Bezogen auf je 100 kg wasserfreier Essigsäure. 
:!) Dieser muß den Bestimmungen in Anlage 2, unter B. VII, der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung ent- 
sprechen. Die Zulassung ist zunächst nur versuchsweise erfolgt. · 
6 4) Dieses muß, bevor es der Essigsäure zugesetzt wird, in Wasser gelöst werden. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 9. Juni 1910 beschlossen, den nachstehend abgedruckten 
Grundsätzen für die Gewährung von Beihilfen an Tabakarbeiter die Zustimmung zu erteilen. 
Berlin, den 9. Juni 1910. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Wermuth. 
  
Grundsöätze 
für die Gewährung von Beihilfen an Tabakarbeiter. 
  
Nachdem der durch Artikel IIa des Gesetzes vom 15. Juli 1909 wegen Anderung des Tabak- 
steuergesetzes ausgeworfene Betrag von vier Millionen Mark und der durch den Etat für 1910 be- 
willigte Betrag von 750 000 J& aufgebraucht sind, gelten in Zukunft für die Zahlung von Beihilfen 
an Tabakarbeiter und Hausgewerbetreibende, die wegen Anderung des Tabaksteuergesetzes arbeitslos 
geworden sind, die folgenden Grundsätze: 
38“
	        
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