Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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1. 
Bis zum 16. Juli d. J. einschließlich werden Beihilfen in Höhe des bisherigen Unterstützungs- 
betrags gezahlt. Von dem genannten Zeitpunkt an erfolgt eine anderweite Bemessung. Hierbei sind 
folgende Gruppen zu unterscheiden: 
a) Arbeiter, die einen eigenen Hausstand besitzen und hierin außer für ihren eigenen Unter- 
halt noch für den Unterhalt von mindestens drei nicht erwerbsfähigen Familienangehörigen 
(Eltern, Voreltern, Schwiegereltern, Abkömmlinge, Ehegatten, Geschwister) zu sorgen haben. 
b) Arbeiter, die einen eigenen Hausstand besitzen und hierin außer für ihren eigenen Unter- 
halt noch für den Unterhalt eines oder zweier Familienangehörigen (a) zu sorgen haben. 
] Sonstige Arbeiter. 
Es werden gezahlt 
I. für die Zeit vom 17. Juli bis zum 1. Oktober d. J. bei Gruppe 
a) 40 des bisherigen nterstützungsbetrags, 
b) /10 
c) /10 " « 
II. für . Zeit vom 2. Oktober bis l Dezember d. J. bei Gruppe 
!55 610 des bisherigen nterstützungsbetrags, 
2. 
5/10 
III. zur die Gruppe c fällt die Gewährung von Beihilfen mit dem Ablauf des 1. Ok- 
tober d. J. weg. 
3. 
Nach Ziffer 2 berechnete Beträge werden nicht gezahlt, wenn sie unter einer Mark für eine 
Woche bleiben. 
4. 
Für die Zeit nach dem 3. Dezember d. J. werden Beihilfen nicht mehr gezahlt. 
5. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, in besonderen Fällen die Beihilfen über den 3. De- 
zember d. J., jedoch nicht über den 1. April 1911 hinaus weiter zu gewähren. 
6. 
Soweit sich nicht aus den vorstehenden Ziffern 1 bis 5 etwas anderes ergibt, ist den zu 
Artikel IIa des Gesetzes vom 15. Juli 1909 erlassenen Ausführungsbestimmungen entsprechend. zu ver- 
fahren. Als bisheriger Unterstützungsbetrag (Ziffer 2) gilt der nach § 7 Abs. 2 der Ausführungs- 
bestimmungen sich berechnende Betrag. 
  
5. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
&Name und Stand Alter und Heimat Fehörde welhe die Datum 
— Grund 8 des 
5 Ausweisung Ausweisungs- 
" der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 I 8 5 6 
  
  
  
  
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 Francesco Borri, geboren am 16. August 1888 zu Serra--schwerer Diebstahl Großherzoglih Badischer'18. Mai 1910. 
Maurer, valle-Sesia, Provinz Novara, Italien, und versuchter schwe= Landeskommissär zu 
italienischer Staatsangehöriger, rer Diebstahl (1 Jahr Karlsruhe, 
6 Monate Zucht- 
haus, laut Erkennt- 
nis vom 1. Dezem- 
ber 1908), I 
 
	        
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