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nachweislich zur Herstellung des auszuführenden Erzeugnisses verwendet
worden sind;
b) für Zigarren 13 vom Hundert des Kassenpreises, der dem Hersteller ausweislich
seiner Geschäftsbücher und Schriftstücke für die Zigarren vom Käufer nach Abzug
der dem letzteren etwa gewährten Vergütungen (Skonto usw.) zu zahlen ist.
(2) Werden Menge und Preis der zu dem auszuführenden Schnupf-, Kau= oder Rauchtabak
(Abs. 13) verwendeten Sorten ausländischer Tabakblätter nicht nachgewiesen, so sind im ganzen
(für Gewichtszoll und Wert der verwendeten ausländischen Tabakblätter zusammen) zu vergüten:
1. für Schnupftabak sowie Karotten, Stangen und Rollen zu Schnupftabak 88 Mark,
2. für Kautabak 100
3. für Rauchtaackkkkk 104
für den Doppelzentner Eigengewicht.
(3) Sind in dem Rechnungspreise für auszuführende Zigarren Verpackungs= und Versand-
kosten (z. B. für Porto, Fracht, Verpackung, Uberseepackkisten, Blechkisten, Zinkeinsätze ustw.) ent-
halten, so sind diese Kosten zur Ermittelung des Kassenpreises abzusetzen. Die Kosten für Aus-
stattung der Zigarren und für die inneren Umschließungen (Kistchen usw.), die mit in die Hand
des Verbrauchers überzugehen pPflegen, gehören zum Kassenpreise (Nettokassenpreise) im Sinne des
Abs. 1 unter b. Jedoch sind von dem Kassenpreis abzusetzen, wenn die Zigarren in Kistchen
zu 25 Stück verpackt sind, 8 Mark, wenn sie in Kistchen zu 10 Stück verpackt sind, 25 Mark,
außerdem wenn sie mit Ringen versehen sind, 5 Mark für je 1000 Zigarren.
84.
(1) Bei Erzeugnissen, die teilweise aus ausländischem und teilweise aus inländischem Tabak e) Vergütun
hergestellt sind, mit Ausnahme der im § 2 Abf. 1 unter C 4abezeichneten Zigarren, sind die nach für gemischte (
§ 2 und § 3 Abs. 1b und 2 zu gewährenden Vergütungssätze nach dem Mischungsverhältnis
beider Gattungen von Tabak zu berechnen.
(2) Bei Zigarren aus einer Mischung von ausländischen und inländischen Tabakblättern ist
die Vergütung von 13 vom Hundert (5 3 Abs. 1b) nur von demjenigen Teile des Kassenpreises
zu berechnen, der dem Gewichtsanteile der ausländischen Blätter an dem Gesamtgewichte der
Mischung entspricht.
(3) Bei Rauchtabak findet der nach § 3 Abs. 2 Ziffer 3 zu gewährende Vergütungssatz bei
der in Abs. 1 vorgeschriebenen Berechnung auf etwa verwendete ausländische Rippen keine
nwendung.
8 5.
(1) Die Vergütungen für Tabakerzeugnisse (§ 2 Abs. 1 unter B, C und Abs. 2, 88 3, 4)
werden nur den Herstellern (Fabrikanten) und nur für solche Erzeugnisse gewährt, die in den
eigenen Betrieben dieser Hersteller (einschließlich der Vergünstigung gemäß § 26) angefertigt sind.
Für Betriebe, die den Vergütungssatz des § 2 Abs. 1 unter C 4a für Zigarren beanspruchen,
steht der Zollbehörde die Aufsichtsbefugnis gemäß § 32 Abs. 1 zu.
(2) Die Vergütungen für Schnupf-, Kau= und Rauchtabak (§ 2 Abs. 1 unter B, C und Abs.2,
§§8 3, 4) sowie die höheren Vergütungen für Zigarren, Zigarettentabak und Zigaretten ganz oder
teilweise aus ausländischen Tabakblättern (§ 2 Abs. 1 B und Abs. 2, §§ 3, 4) werden nur solchen
Herstellern gewährt, deren Betriebe gemäß §§ 21 bis 34 unter Zollaufsicht stehen. Die niederen
Vergütungssätze des § 2 Abs. 1 unter C4, 5, 6 können für Zigarren, Zigarettentabak und
Zigaretten aus nicht unter Zollaufsicht stehenden Betrieben auch dann beansprucht werden, wenn
die Erzeugnisse aus ausländischen Tabakblättern hergestellt sind.
(3) Bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, die Tabakersatzstoffe (Surrogate) enthalten, wird eine
Vergütung gemäß § 3 Abs. 1b und Abs. 2 nicht gewährt; im übrigen wird eine Vergütung nur
für den zu den Erzeugnissen verwendeten Tabak und nur dann gewährt, wenn über die Ersatz-
stoffe in gleicher Weise Anschreibungen geführt werden wie über den verwendeten Tabak (§ 31).
zeugnisse.
d) Voraus-
setzungen für di
Gewährung de
Vergütung.