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den Verarbeitungs-, Betriebs= oder Handelsbüchern finden die Bestimmungen im 8 28 Abs. 2, 3
sinngemäße Anwendung.
g 30.
e) Herstellung in (1) Bei Zweigbetrieben, die als selbständige Betriebe unter Zollaufsicht stehen, kann auf
Zweigbetrieben. Antrag von der Direktivbehörde — erforderlichenfalls im Benehmen mit der Direktivbehörde der
Hauptniederlassung — unter geeigneten Sicherungsmaßnahmen von der Verpflichtung der Ver—
zollung des ausländischen Tabaks bei dem für den Betrieb zuständigen Zollamt (§ 24 Abs. 1)
abgesehen, auch eine andere Versandstelle als der Herstellungsbetrieb zugelassen werden.
(2) Die Direktivbehörde kann gestatten, daß die Erzeugnisse in verschiedenen Betrieben eines
Herstellers angefertigt, bei einer Versandstelle gesammelt und bei dem Zollamt der Versandstelle
zur Ausfuhr gegen Abgabenvergütung angemeldet werden. Die Genehmigung ist bei der für die
Versandstelle zuständigen Direktivbehörde zu beantragen, die — erforderlichenfalls im Einver-
nehmen mit der Direktivbehörde der Zweigbetriebe — die nötigen Sicherungsmaßnahmen an-
ordnet und bestimmt, wo (bei dem Haupt-, Zweigbetrieb oder der Versandstelle) die in den
§8 28, 29 vorgesehenen Bücher zu führen sind. Die Anmeldung und Verzollung des Tabaks
kann bei einem anderen als dem in § 24 bezeichneten Zollamt gestattet werden. Die Handels-
bücher (§ 22 Abs. 1) sind in der folgenden Weise zu führen:
a) aus den Büchern der Haupt= oder der Versandstelle muß die Art und Menge der an
die Zweigbetriebe versandten Tabakblätter, die Marke (Namen, Nummer) und
Menge der von diesen abgelieferten Ganz= und Halberzeugnisse (Zigarren, Wickel usw.),
Rohstoffe und Abfälle derart ersichtlich sein, daß sich der Herstellungsgang bis zur
Vorführung der Erzeugnisse zur Abfertigung gegen Vergütung ohne Schwierigkeiten
verfolgen läßt;
b) aus den Büchern der Zweigbetriebe muß hervorgehen Art und Menge der emp-
fangenen und verarbeiteten Tabakblätter, Marke (Namen, Nummer) und Menge
der hergestellten und der an die Haupt= oder Versandstelle abgelieferten Ganz-
an elberzeugsse sowie Art und Menge der etwa zurückgelieferten Rohstoffe und
älle.
Werden Heimarbeiter beschäftigt, so gelten außerdem die Bestimmungen in den §9 26, 27.
g 31.
0, Tabakersatz Hersteller, denen die Verwendung von Tabakersatzstoffen gestattet ist, haben über diese
stoffe. in gleicher Weise wie über den Tabak Anschreibungen zu führen.
8 32.
g) Auffichts- (1) Den Aufsichtsbeamten der Zollbehörde ist der Besuch der Betriebsräume, im Falle der
befutnin der Zall §§ 26, 27 auch der Heimarbeitsstätten, während des Betriebs jederzeit gestattet und auf Ver-
" langen Auskunft über den Betrieb zu erteilen. Den Oberbeamten steht die Einsichtnahme der
Geschäfts= und Handelsbücher zu.
(2) Von den Direktivbehörden können Lagerbestandsaufnahmen angeordnet werden. Der
Lagerinhaber (Hersteller) hat hierbei den Beamten die erforderlichen Hilfsdienste leisten zu lassen.
. §33.
h) Ständige (1) Die Direktivbehörden sind ermächtigt, auf Antrag der Hersteller von den Bestimmungen
ziche e des § 9 Abs. 3 und 4, § 23 Abs. 2 und 3, der §§ 28, 29, 31, des § 32 Abs. 2 und 8§ 37
9 abzusehen, wenn der Betrieb unter ständige amtliche Uberwachung gestellt wird. In diesem Falle
hat der Hersteller die nach der Zollgebühren-Ordnung zu berechnenden Kosten der Beaufsichtigung
des Betriebs und die Kosten des amtlichen Mitverschlusses der Betriebs= und Lagerräume zu
ragen.