Abrundung der
Vergütungs-
beträge und An-
rechnung auf ge-
stundete Abgaben.
Verrechnung der
Vergütungen.
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mittelt wird, der von der vergütungsfähigen Menge auf ausländischen und inländischen Tabak
entfällt. Die Vergütung nach dem Werte wird auf Grund der vom Hersteller gemäß § 28 Abs. 2
und § 29 Abs. 3 abgegebenen Zusammenstellung berechnet.
§ 38.
Die zu vergütenden Beträge werden vom Hauptamt festgestellt und in eine von der
Direktivbehörde vorzuschreibende Nachweisung übernommen, die mit den Abrechnungsbüchern
(§ 37), den erledigten Ausfuhranmeldungen und Zigarettenbegleitscheinen (§§ 9, 10) sowie den
Verarbeitungsbüchern und Zusammenstellungen (§§ 28, 29) vierteljährlich der Direktivbehörde zur
Zahlungsanweisung vorzulegen ist. In den Fällen des § 10 Abs. 2 wird auch das Postaus-
gangsbuch vorgelegt, nachdem seine Richtigkeit von dem Oberbeamten geprüft und bescheinigt ist.
Die Huekwbehrde erteilt auf der vom Hauptamt aufgestellten Nachweisung die Zahlungs-
anweisung.
l 39.
(1) Sämtliche Vergütungsbeträge werden auf volle fünf Pfennig nach unten abgerundet.
(2) Ist dem Empfangsberechtigten Zoll oder Steuer gestundet, so wird die Ausfuhrvergütung
hierauf angerechnet. -
8 40.
Die nach den Sätzen des 5 2 Abs. 1 unter B und § 3 Abs. 1 und 2 berechneten Ver-
gütungsbeträge sowie 25 vom Hundert der nach § 2 Abs. 1 unter C 45 berechneten Beträge sind
als Vergütungen auf Zölle zu verrechnen. Im übrigen werden die Vergütungsbeträge als Ver-
gütungen auf Tabaksteuer verrechnet.