168 Naturalverpflegung.
$. 74. Zur Festungsstrafe verurtheilte Individuen scheiden mit dem Tage der Ablieforang
(des Abmarsches) zur Fastung aus der Verpflegung des Truppentheils und
treten in die der Strafabtheilung über.
6. 73. Sämmtliche Militürsträflinge erhalten, in Rücksicht auf die von ihnen
forderten Arbeiten, täglich 1 Pfund ei Loth Brot auf die wirkliche Tageszahl, wel
der Monat umfasst und eine Löhnung von I Thlr. 15 Sgr., die ihnen jedoch weder
noch theilweise baar verabfolgt werden darf, da sie grundsätzlich kein baares
eld in Händen haben sollen (Blechmarken). Von der Löhnung muss die Boköstigung
des Bträflings, die Reinigung der Wäsche, das zweimalige wöchentliche Rasiren, die
Beschaffung von Schuhwichse und die Instandhaltung der Bürsten nnd Klopfer für die
tägliche S#uberung der Bekleidungsstücko bestritten werden.
ben Militärsträflinge ein halbes Jahr lang nach ihrer Einstellung in
die Abteilung durch Fleiss etc. sich ausgezeichnet , so kann ihnen vom zweiten
Halbjahr ab, bei weiterer guter Führung, eine monatliche Arbeitszulage von 3 bis zu
10 1 Be gewährt werden, deren Erhöhung, jo nach der Arbeit, bis auf 13 Sgr. zul
träflinge, welche ihren Genossen Schulunterricht ertheilen,, erhalten monatli
15 Bgr. Zulage, ohne Rücksicht auf den etwaigen Bezug einer „Arbeitszul age.
. 78. Die eine Hälfte dieser Zulagen und die Hülfte vom Ertrage des Nebenverdionstes
(8. 55) wird als Eigenthum des Sträfings bis zum Ende der Strafzeit
asservirt; die andere Hälfte kann nach den Bedürfnissen und Wünschon des Str
für Branntwein (bei der Arbeit im Freien bis zu !/.. Quart pro Mann), Tabuck, Handwerkszeug
etc., flir Angehörige ausserhalb der Strafabtheilung vorwendet oder gleichfalls
asservirt werden. Beträge des Guthabens eines Sträflings von 5 Thlr. und mehr
werden durch Belegung bei der Sparkasse zinsbar gemacht.
Zusatz zu 8. 79. (Kriegsmin.- -Erl. vom 1. Februar 1861.) Die Kommandanturen
heben in jedem einzelnen Falle, in welchem von ihnen in Folge schlechter Ba
eines Sträflings die Entziehung der früher bewiligien K Königlichen Arbeitszul (8.7
angeordnot wird, gleichzeitig auch darüber zu be ob und wie weit für die Dauer
dieser Entziehung die Disposition des Sträflings über diejenige Hulfte seines etwa vorhandenen
und von ihm während dieser Zeitdauer zu cıwerbenden Nebenverdienstes,
welche zu seinen Gunsten innerhalb der bestimmten Grenzen während seiner Strafzeit
verwendet werden darf, eine Beschränkung erleiden soll. Gänzliche Beschränkung
dieser Dispositionsbefugniss durch Aufbewahrung dieser ganzen Hälfte bis zur Entlassung
des Sträflings darf aber nur eine seltene Ausnahme von der Regel sein.
$. 8l. Kein Militlirsträfling darf zur Verbesserung seiner Subsistenz irgend woher
Geldzuschüsse oder Lebensmittel beziehen, und eben so wenig ist das einem Sträflinge
bei seiner Einstellung in die Strafabtheilung abgenommene Geld für ihn während der
Dauer der Strafzeit zu Bequemlichkeiten und zu Genüssen zu verwenden.
$. 82. Absendung von Geldern der Sträflinge geschieht durch die Kassenkommission
des Trappentheils, dem die Strafabtheilung attachirt ist.
Wenn ein MilitArsträfing während der Strafzeit stirbt, so haben auf etwa
vorhandene Gelder und geldwerthe Sachen desselben seine Erben zunächst Anspruch.
Sind solche nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, so fällt der Nachlass insgesammt
dem Fiskus zu.
8. 89. Die während des Friedens in die Strafabtheilung eingestellten Individuen
des stehenden Heeres der Landmacht scheiden, wenn die erkannte Strafe ein Jahr und
mehr beträgt, oder wenn der Mann nach vorbüsster Strafe nicht mehr zum Truppentheile
zurückzukehren hat, aus dem Etat ihres Truppentheils, während sie andernfalls
darin verbleiben. Desertirte Unterofficiere und Mannschaften werden, ohne Rücksicht
auf die Dauer der zu gewärtigenden Strafe, aus dem Etat ihres Truppentheils in Abgang
gebracht.
. M. Für jeden Militärsträfing werden pro Monat I Sgr. 10 Pf. gutgethan, wovon
die Reparaturkosten sämmtlicher Bekleidungsstücke etc. zu bestreiten sind.
$. 91. Bei mittlerem und Perla Arreste wird für die Dauer dosselben die
Löhnung erspart berechnet, n pro Mann und Tag 1 Sgr. zur Bestreitung der
Arrestaten - Verpflegung etc. rt. Dieselbe besteht bei einer Arrestdauer bis zu
6 Wochen a) ans der täglichen n Brotportion von 1 Pfund 20 Loth und b) aus dem
jeden vierten Tag zu verabreichenden warmen Essen. (Ueber die Verwaltung des Menagefonds
bei den Strafabtheilungen bosteht eine besondere Instruktion. Die Höhe
des Menagebeitrages kann für jeden Sträfling bis auf 1 Sgr. 4 Pf. pro Tag gesteigert
werden; °/, Quart kompakt gekochtes, mit Nierenfett oder Talg abgeinachtes, gehörig
gewürztes Gemüse wird als ausreichende Mittagrportion für den Sträfling betrachtet;
wenigstens einmal in der Woche ist den Sträfingen Fleisch zu verabreichen.) Für die
za längerem als $wöchentlichem Mittelarreste verurtheilten Militirsträflinge tritt in
Bezug auf die Arrestaten-Verpflegung insofern eine Modifikation ein, als nach Verlauf