— 461 —
Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt:
Karl Heinrich Ludwig in Rudolstadt.
Elsaß-Lothringen:
J. Diebolt in Straßburg i. E.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 24 Abs. 6 der Zündwarensteuer-Ausführungsbestimmungen ordne ich an:
1. Zur Erleichterung der Steueraufsicht werden mit Wirkung vom 1. Januar 1911 ab für
die inländischen Zündwarenfabriken Unterscheidungsnummern vorgeschrieben.
2. Jede Fabrik erhält eine bestimmte Anzahl Unterscheidungsnummern zugeteilt, deren Be-
kanntgabe an die Fabrik durch die zuständige Hebestelle erfolgt.
3. Die zugeteilte Unterscheidungsnummer oder, wenn einer Fabrik mehrere Unterscheidungs-
nummern zugeteilt sind, eine der zugeteilten Unterscheidungsnummern ist auf den Um-
schließungen der Einzelpackungen sowie auf allen ferneren Umschließungen neben der
Bezeichnung des Herstellers oder der die Bezeichnung des Herstellers vertretenden Marke
anzubringen. Die Anbringung hat in der linken oberen Ecke der Etikette oder der Auf-
schrift jeder Umschließung in deutlich lesbaren arabischen Ziffern zu erfolgen.
Bei den zur Ausfuhr bestimmten Zündwaren ist die Anbringung von Unterscheidungsnummern
nicht erforderlich.
Berlin, den 17. August 1910.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Wermuth.
4. Polizeiwesen.
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete.
2 Name und Stand Alter und Heimat 6 Behörde, welche die Datum
2 Grun Ausweisung zussmsebn 6
— L -
J der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat.
1 2 I 8 4 5 6
a) Auf Grund des § 284 des Strafgesetzbuchs.
1 Harry Langkjer, geboren am 27. Mai 1883 zu Oest-sgewerbsmäßiges Königlich Preußischer 30. Juli 1909.
Kaufmann, Ofte, Amt Maribo, Dänemark, dä- Glücksspiel (3 Mo= Polizeipräsident zu
nischer Staatsangehöriger, nate Gefängnis, Berlin,
laut Erkenntnis vom
3. Dezember 1908),