Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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Muster 6 Anmerkung 1. 
Der erste Absatz erhält folgende Fassung: 
„In die Spalte „Bemerkungen“ werden alle Bestrafungen, mögen sie vor oder 
nach dem Eintritt der Betroffenen in das militärpflichtige Alter erfolgt sein, eingetragen, 
welche sich aus den bei den Strafregisterbehörden zu erhebenden Auszügen aus dem 
Strafregister ergeben. Auch liegt den mit Führung der Stammrollen betrauten Be- 
hörden die Verpflichtung ob, die in einzelnen Fällen etwa hervortretenden Zweifel durch 
die nötigen tatsächlichen Erörterungen aufzuklären und das Ergebnis in der Stammrolle 
zu vermerken." 
  
Muster 13. 
In der Anmerkung ist hinter „Baden“ ein Komma und sodann einzufügen: „Hohenzollernschen 
Landen“. 
  
Muster 14. 
Auf dem Titelblatt ist als Anmerkung 3 hinzuzufügen: 
„3. In den Spalten 9, 12 und 15 werden nur solche dem Landsturm usw. über- 
wiesene Militärpflichtige geführt, welche für tauglich erachtet worden sind." 
Als Muster 25 tritt das anliegende hinzu. 
  
Anlage 2 § 3. 
Im 2. Absatz ist hinter „Kiautschou“ an Stelle des Punktes ein Komma zu setzen und sodann 
folgender Zusatz hinzuzufügen: 
„bei der Prüfungskommission in Windhuk ein von dem Gouverneur des Schutzgebiets 
Südwestafrika zu bestimmender höherer Beamter des Gouvernements." 
  
Anlage 4. 
Ziffer 3a erhält am Schlusse folgenden Zusatz: 
„Die Mitteilungen sind einzustellen, nachdem auf Grund des Seefahrtsbuchs oder 
anderer Papiere eine Fahrzeit zur See von mindestens einem Jahre nach dem vollen- 
deten 14. Lebensjahr und damit die Zugehörigkeit des Wehrpflichtigen zur seemännischen 
Bevölkerung endgültig festgestellt ist. Eine Zusammenstellung der nachgewiesenen Fahr- 
zeiten ist der letzten Mitteilung beizufügen."“
	        
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