Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Nr.  49.  Gesetz,

die  israelitischen  Religionsgemeinden  betreffend;
vom  10.  Juni  1904.

Wn,  Geo  rg,  von  GOTTES#  Gnaden  König  von  Sachsen
usw.  usw.  usw.
verordnen  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  was  folgt:

1.  Die  israelitischen  Religionsgemeinden  haben  die  Aufgabe,  die  zur  Pflege  des
israelitischen  Kultus  erforderlichen  Anstalten  und  Einrichtungen  zu  treffen  und  zu  unterhalten.


Zu  diesem  Zwecke  haben  sie  das  Recht,  innerhalb  des  Gemeindebezirkes  unter  staatlicher
  Aufsicht  insbesondere

1.  Bethäuser  und  Begräbnisplätze  einzurichten,  Religionsunterricht  und  Beerdigungswesen
  zu  regeln,

2.  Rabbiner  und  sonstige  Religionsdiener  anzunehmen,

3.  gottesdienstliche  Zusammenkünfte  in  den  dazu  bestimmten  Räumlichkeiten  zu  veranstalten
  und

4.  sowohl  in  diesen  wie  in  den  Wohnungen  der  Mitglieder  die  ihren  Religionsgrundsätzen
  entsprechenden  Gebräuche  auszuüben,  soweit  nicht  im  einzelnen  staatliche
Vorschriften  entgegenstehen.

Die  den  aufgenommenen  christlichen  Konfessionen  auf  Grund  von  §  56  der  Verfassungsurkunde
  vom  4.  September  1831  vorbehaltenen  Rechte  kommen  den  israelitischen
Religionsgemeinden  nicht  zu.

#6#2.  Die  sämtlichen  israelitischen  Glaubensgenossen  des  Landes  sind  zu  Religionsgemeinden
  zu  vereinigen.

Die  Abgrenzung  der  Bezirke  dieser  Gemeinden  erfolgt  durch  Verfügung  des  Ministeriums
  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

Diejenigen  Israeliten,  die  innerhalb  des  Bezirks  einer  Religionsgemeinde  ihren
Wohrnsitz  oder  wesentlichen  Aufenthalt  haben,  ein  Grundstück  besitzen  oder  ein  selbständiges
Gewerbe  betreiben,  sind  Mitglieder  der  Religionsgemeinde.

#&#3.  Die  Mitglieder  der  Religionsgemeinde  haben  zu  deren  Lasten  durch  Zahlung
von  Gebühren  und,  soweit  die  übrigen  Gemeindeeinnahmen  nicht  ausreichen,  durch  Anlagen
  angemessen  beizutragen.