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Nr. 49. Gesetz,
die israelitischen Religionsgemeinden betreffend;
vom 10. Juni 1904.
Wn, Geo rg, von GOTTES# Gnaden König von Sachsen
usw. usw. usw.
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
1. Die israelitischen Religionsgemeinden haben die Aufgabe, die zur Pflege des
israelitischen Kultus erforderlichen Anstalten und Einrichtungen zu treffen und zu unterhalten.
Zu diesem Zwecke haben sie das Recht, innerhalb des Gemeindebezirkes unter staatlicher
Aufsicht insbesondere
1. Bethäuser und Begräbnisplätze einzurichten, Religionsunterricht und Beerdigungswesen
zu regeln,
2. Rabbiner und sonstige Religionsdiener anzunehmen,
3. gottesdienstliche Zusammenkünfte in den dazu bestimmten Räumlichkeiten zu veranstalten
und
4. sowohl in diesen wie in den Wohnungen der Mitglieder die ihren Religionsgrundsätzen
entsprechenden Gebräuche auszuüben, soweit nicht im einzelnen staatliche
Vorschriften entgegenstehen.
Die den aufgenommenen christlichen Konfessionen auf Grund von § 56 der Verfassungsurkunde
vom 4. September 1831 vorbehaltenen Rechte kommen den israelitischen
Religionsgemeinden nicht zu.
#6#2. Die sämtlichen israelitischen Glaubensgenossen des Landes sind zu Religionsgemeinden
zu vereinigen.
Die Abgrenzung der Bezirke dieser Gemeinden erfolgt durch Verfügung des Ministeriums
des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
Diejenigen Israeliten, die innerhalb des Bezirks einer Religionsgemeinde ihren
Wohrnsitz oder wesentlichen Aufenthalt haben, ein Grundstück besitzen oder ein selbständiges
Gewerbe betreiben, sind Mitglieder der Religionsgemeinde.
#. Die Mitglieder der Religionsgemeinde haben zu deren Lasten durch Zahlung
von Gebühren und, soweit die übrigen Gemeindeeinnahmen nicht ausreichen, durch Anlagen
angemessen beizutragen.