Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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8)  Verspätete  Anträge  —  sowohl  um  die  Ertheilung  der  Berechtigung  zur  freien  Wahl  des
Truppentheils  (siehe  b),  als  auch  um  Annahme  bei  einem  solchen  (siehe  d)  —  werden  grundsätzlich
  abgewiesen,  sofern  die  Nichtinnehaltung  des  Termins  zur  Meldung  beim  Truppentheil
nicht  durch  den  Zeitpunkt  der  Ueberweisung  zur  Ersatzreserve  bedingt  wurde.

z.Tritt  während  der  Ableistung  einer  Uebung  durch  eigenes  Verschulden  oder  im  eigenen  Interesse

der  Uebenden  eine  Unterbrechung  ein,  so  kommt  die  Zeit  der  letzteren  auf  die  Uebungszeit  nicht
in  Anrechnung.
2.  88.  Art.  II.

Ersatreservisten,  2  das  32.  bebashühr  überschritten  haben,  werden  zu  Uebungen  nicht  mehr

bherangezogen.
Diese  Bestimmung  findet  jedoch  keine  Anwendung  auf  diejenigen,  welche
a)  in  Folge  eigenen  Verschuldens  verspätet  der  Ersatzreserve  überwiesen,
b)  wegen  Kontrolentziehung  in  jüngere  Jahresklassen  zurückversetzt  oder
c)  auf  ihren  Entrag.  von  der  zulebt  vorhergehenden  Uebung  befreit  worden  sind.
.  14.

Die  schiffahrttr  beiden  EWltn“-–  sollen  8  Uebungen  im  Sommer  nicht  eingezogen  werden.
v.  11.  2.  88.  Art

In  betreff  ber  binbekutne  zu  den  nt  nnd  Vefreiungen  von  denselben  findet  die  Bestimmung

  des  §.  116,  „  und  10  siungemäße  Anwendung.

Bei  der  Heranziehung  der  Ersatzreservisten  zu  den  Uebungen  ist,  soweit  die  militärischen  Interessen

es  gestatten,  unter  den  vorzugsweise  übungsfähig  bezeichneten  Mannschaften  (§.  71,2)  im  allgemeinen
  dieselbe  Reihenfolge  innezuhalten,  welche  im  S.  40  für  die  Ueberweisung  zur  Ersatzreserve
festgesetzt  ist.
Entscheidungen  der  Ober-Ersatzkommission  gemäß  §.  73,  1  zwelter  Absat,  bezw.  etwaige  Festsetungen
  der  Ersatzbehörde  dritter  Instanz  gelegentlich  der  Ueberweisung  zur  Ersatzreserve  nach
§.  40,4  sind  zu  berücksichtigen.

.  Die  Bestimmungen  über  die  Uebungen  der  Marine-Ersatzreserve  sind  in  der  Marineordnung  enthalten.

8.  118.
Einberufung  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes.

Die  Einberufung  der  Reserve,  Marinereserve,  Landwehr,  Seewehr,  Ersatzreserve  und  Marine-Ersatzreserve

  erfolgt  auf  Kaiserlichen  Befehl.
Durch  die  kommandirenden  Generale  erfolgt  die  Einberufung  nur
a)  zu  den  jährlichen  Uebungen  (§§.  116,5  und  117,);
b)  wenn  Theile  des  Nechsgebiiets  in  Kriegszustand  erklärt  werden.
.  G.  .  11.  2.  88.  Art.  II.  SS.  11  und  20.

.  Bei  nothwendigen  ei  o  .  oder  Mobilmachungen  bezw.  bei  Bildung  von  Ersatztruppentheilen

werden  die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  soweit  die  militärischen  Interessen  es  gestatten,
nach  den  Nhrestlassen,  mit  den  süngsten  beginnen,,  einberufen.
88.  Art.  II.

Hierbei  können  behnnsm  Wt  ul  gewerbliche  altnise  derartige  Berücksichtigung  finden,
daß  in  ihrer  Waffe  und  Dienstklasse  zeitweise  zurückgestellt  werden:
a)  Reservisten  (Marinereservisten)  hinter  die  letzte  Jahresklasse  der  Reserve  (Marinereserve);
b)  Mannschaften  der  Landwehr  (Seewehr)  ersten  Aufgebots,  sowie  in  besonders  dringenden  Fällen
auch  einzelne  Reservisten  (Marinereservisten)  hinter  die  letzte  Jahresklasse  der  Landwehr  (Seewehr)
  ersten  Aufgebots;