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Direktivbezirk Muster 10.
(§F 3 der Bestimmungen über
die Branntweinstatistik.)
Betriebsjahr 19
Lagerung und NReinigung von Branntwein unter amtlicher
Uberwachung.
Anleitung zum Gebrauche.
Die Alkoholmengen sind in vollen Hektolitern anzugeben. Überschießende Mengen von weniger als 50 Liter
sind bei der Anschreibung außer Betracht zu lassen, solche von 50 Liter und darüber sind als ein volles Hektoliter
anzunehmen. Bei der Abrundung ist darauf zu achten, daß die Angaben in Spalte 6 mit den abgerundeten wirklichen
Beständen übereinstimmen; zu diesem Zwecke find daher gegebenenfalls die Mengen in den Spalten 4 und 5, soweit als
erforderlich ist, abweichend von der Regel abzurunden.