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5. Medizinal= und Veterinärwesen.
Bekanntmachung,
betreffend das Deutsche Arzneibuch.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 3. November 1910 beschlossen, daß das Deutsche
Arzneibuch, 5. Ausgabe 1910, vom 1. Januar 1911 ab an Stelle der zur Zeit in Geltung befindlichen
vierten Ausgabe tritt. «
Dies wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß das Arznei—
buch in R. von Deckers Verlag (G. Schenck) zu Berlin erschienen und im Wege des Buchhandels zum
Ladenpreis von 3,90 JIx für ein broschiertes und von 5,70 A für ein in Leder gebundenes Exemplar
zu beziehen sein wird.
Berlin, den 6. November 1910.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Delbrück.
6. Zoll- und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 20. Oktober d. J. beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines
zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischen unbearbeiteten Tabakblättern und aus-
ländischer Tabaklauge — Tarifnummern 29 und 220 — zur Herstellung von Kautabak —
Tarifnummer 220 — die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
Uachtrag
zu dem Verzeichnis der Orte, an denen sich gemäß §§ 1, 2 der Weinzollordnung zu-
ständige Zollstellen befinden (Zentralblatt 1909 S. 783ff. und S. 1357/8).
A. Nach Bundesstaaten geordnet.
Königreich Preußen.
Bezirk der Oberzolldirektion zu Cöln: Goch, Mörs, Neunkirchen, Neuwied, Schwanenhaus.
B. Nach der Buchstabenfolge geordnet.
Goch Neunkirchen Schwanenhaus.
dörs Neuwied
Auf Grund der Vorschrift im § 6 Ziffer 4 Abs. 3 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 wird
nach eingeholter Zustimmung des Bundesrats hierdurch bestimmt, daß für Angehörige der Vereinigten
Staaten von Amerika mangels Gewähr der Gegenseitigkeit die Begünstigung der im § 6 Ziffer 4
Abs. 2 des Zolltarifgesetzes vorgesehenen Zollfreiheit außer Anwendung bleibt.
Berlin, den 3. November 1910.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Wermuth.