Namen der Postorte. Namen der Postorte.
dorf, Rixdorf, Schmargendorf (Bz. Berlin),
Schöneberg b. Berlin, Steglitz, Stralau, Süd—
ende, Tempelhof, Treptow b. Berlin, Weißensee
b. Berlin, Westend, Wilhelmsberg b. Berlin
Wilmersdorf b. Berlin. «
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2. Bramfeld . mit Hamburg.
3. Meiendorf (Bz. Hamburg) mit Altrahlstedt und Tonndorf-Lohe (BzZ. Ham-
burg).
4. Nikolassee (Wannseebahn) mit Wannsee.
Abänderung
der Anweisung für den Funkentelegraphendienst.
Die „Anweisung für den Funkentelegraphendienst“ vom 12. August 1909 (Zentralblatt für
das Deutsche Reich 1909 S. 753) wird, wie folgt, abgeändert:
1. In § 4 zu 1 Abs. 1 sind die Wörter „der Telegraphenverwaltungen“ zu ersetzen durch:
„des Welttelegraphenvereins“.
2. Die Anmerkung zu § 4 erhält folgenden Wortlaut:
„Die auf deutschen Feuerschiffen errichteten Stationen wickeln ihren Verkehr mit
dem Lande in der Regel mit einer bestimmten Küstenstation ab; mit Schiffen in See
verkehren sie funkentelegraphisch nur in Fällen der Not sowie in dringenden An-
gelegenheiten des Schiffsbetriebs. Hierunter sind insbesondere zu rechnen die Uber-
mittelung von Nachrichten zur Verhütung von Schiffsunfällen oder zur Unterstützung
der Navigation, z. B. Anfragen und Mitteilungen über die Befeuerung oder Betonnung
der Fahrwasser sowie über Stromversetzungen, Schiffahrtshindernisse, Sturm-
warnungen u. a. m.
Für Telegramme (dienstliche und private), die von der Besatzung der Feuerschiffe
ausgehen oder an sie gerichtet sind, sowie für Telegramme, die den Feuerschiffen etwa
von Schiffen in See auf anderem als funkentelegraphischem Wege zur Weiter-
beförderung zugehen, wird die nach den allgemeinen Bestimmungen zu berechnende
Gebühr für die Beförderung auf den Linien des Telegraphennetzes und daneben ein
fester Zuschlag von 80 erhoben. Die Gesamtgebühr wird für die an Feuerschiffe
gerichteten Telegramme vom Absender und für die von Feuerschiffen kommenden
Telegramme vom Empfänger erhoben.“
In § 41 unter 3 Abf. 1 ist hinter „deutschen“ einzuschalten:
„ belgischen, britischen, dänischen, französischen, niederländischen, norwegischen,
österreichischen, portugiesischen und schwedischen“.
Ferner ist am Schlusse des 5 41 hinzuzufügen:
„Die Rückzahlung des Betrags erfolgt selbständig durch die Aufgabeanstalt auf
Grund der telegraphischen Unbestellbarkeitsmeldung; als Belege für die Verausgabung
dienen eine Abschrift dieser Meldung und die Quittung des Empfangsberechtigten.