lichen Steuerzeichen nicht vorrätig sind. Im Bestellzettel (§ 12) ist zu vermerken, daß Vordrucke
anstatt Steuerzeichen geliefert worden sind. Die Verwendung erfolgt nach § 11 Abs. 3 mit der
Maßgabe, daß der Kassenbeamte in dem Vordruck neben der Amtsstelle und seiner Unterschrift
den Steuerwert des Zuschlagzeichens angibt. Werden die Vordrucke nicht in Gegenwart der
Beamten auf den Packungen befestigt, so ist die Stückzahl oder das Gewicht der Waren in Buch-
staben anzugeben.
§ 16.
Arbeiter- (1) Für Zigaretten, die von den Herstellern in der üblichen Weise ihren Arbeitern außer
äigaretten. dem Lohne gewährt werden, kann die vorherige Verwendung von Steuerzeichen unterbleiben,
wenn der Hersteller sich verpflichtet, in bestimmten Zeiträumen die an die Arbeiter abgegebenen
Mengen von Zigaretten unter Angabe der Zahl der Arbeiter der Hebestelle anzumelden und
dafür die Steuer nach dem Satze der Steuerklasse 1 zu entrichten. Die Hebestelle hat auf der
Anmeldung — ohne Rücksicht auf den Wert der Zigaretten — Steuerzeichen der Klasse 1a oder
einen Steuerzeichenvordruck in entsprechendem Betrage zu entwerten.
(2) Das Nähere bestimmen die Direktivbehörden.
SII.
Zigarettenstener- Die Hebestelle führt über die Einnahme aus dem Verkaufe von Steuerzeichen und aus
Einnahmebuch. der Verwendung von Steuerzeichenvordrucken ein Einnahmebuch in Vierteljahrsabschnitten, für
Muster 4 das das Muster 4 als Vorbild dient. ·
§18.
Stundung der (1) Die Zigarettensteuer ist auf Antrag gegen Bestellung voller Sicherheit für eine Frist von
Sigarettensteuer. 6 Monaten zu stunden.
1. Allgemeine (2) Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt die Grundsätze, nach denen die Sicherheit zu
Vorschrift. leisten ist, und die Voraussetzungen, unter denen Stundungen für kürzere Fristen auch ohne
Sicherheitsleistung gewährt oder gestundete Beträge vor Ablauf der Stundungsfrist eingezogen
werden können.
8 19.
2. Stundungs- (1) Der Stundungsnehmer hat der Hebestelle bei jedem Bezuge von Steuerzeichen mit dem
anerkenntnis; Bestellzettel (§ 12) ein Stundungsanerkenntnis über den Steuerbetrag der Zeichen zu übergeben.
inungs- (2) Der Betrag jedes Anerkenntnisses muß 10 AM erreichen.
8 20.
3. Stundungs- ) Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Ubergabe der Steuerzeichen.
frist. (2) Die gestundeten Beträge sind spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des Monats, in
dem die Stundungsfrist abläuft, und wenn dieser Tag ein Sonn= oder Feiertag ist, spätestens.
am vorhergehenden Werktag einzuzahlen.
8 21.
Umtausch und Noch nicht entwertete Steuerzeichen können, wenn sie unbeschädigt sind, bei der Hebestelle
Srsas eichen gegen solche mit anderen Wertbeträgen unentgeltlich umgetauscht werden. Bereits zerschnittene
1 Umtauss no ch Bogen werden nur umgetauscht, wenn die Zahl der Steuerzeichen einer Sorte die für den Bezug
nicht entwerteter vorgeschriebenen Mindestmengen (§ 12 Abs. 3) erreicht.
Steuerzeichen.
. 22.
2. Ersatz durch d 8
Hlaß durdh " Für noch nicht angebrachte Steuerzeichen, die verdorben oder sonst für den Hersteller
2) für unverwend-oder Einbringer der Erzeugnisse unverwendbar geworden sind, kann auf Anweisung des Haupt-
her nar *n amts Ersatz gewährt werden, wenn der Schaden mindestens 1 4 beträgt.
Steuerzeichen.