2.
(1) Mit Genehmigung des Hauptamts kann für bereits angebrachte Steuerzeichen an den
Hersteller oder Einbringer der versteuerten Waren, im Falle zu k auch an den Händler, Ersatz
gewährt werden,
a) wenn Steuerzeichen versehentlich nicht in der vorgeschriebenen Weise oder in unrich-
tigem Steuerbetrag oder an unrichtigen Packungen angebracht oder nach der An-
bringung beschädigt worden sind und die Packungen sich noch ungeöffnet in der Er-
zeugungsstätte oder im amtlichen Gewahrsam befinden; «
b) wenn mit Steuerzeichen versehene Packungen ohne vorherige Offnung in den Her—
stellungsbetrieb zurückgenommen werden;
c) wenn mit Steuerzeichen versehene bereits geöffnete Packungen in den Herstellungs-
betrieb zurückgenommen werden, sofern der Nachweis erbracht werden kann, daß der
Inhalt der Packungen nach ihrer Offnung nicht verändert worden ist;
d) wenn zur Ausfuhr oder Durchfuhr bestimmte Erzeugnisse versehentlich versteuert
worden sind, oder wenn für verzollte. und versteuerte Erzeugnisse eine Zollerstattung
aus Billigkeitsgründen bewilligt wird; in beiden Fällen unter der Voraussetzung, daß
die Packungen ungeöffnet und mit unversehrten Steuerzeichen vorgeführt und dem—
nächst nach Vernichtung der Steuerzeichen unter amtlicher Aufsicht in das Ausland
verbracht oder in eine Zollniederlage unter amtlichem Mitverschluß aufgenommen
werden;
e) wenn im Ausland angelegte Steuerzeichen (§ 37 Abs. 5) bei der amtlichen Vernich-
tung von verdorben eingegangenen Waren mit zugrunde gegangen sind;
f) wenn gemäß § 36 eine Umpackung versteuerter Packungen vorgenommen wird.
(2) Der Wert der Steuerzeichen muß in den Fällen zu a und e mindestens 1 JX, in den
übrigen Fällen mindestens 3 MA betragen.
(3) Der Sachverhalt ist durch einen Oberbeamten, im Falle zu e durch den Vorsteher der
Amtsstelle festzustellen. Die Zurücknahme in den Herstellungsbetrieb (Abs. 1 b und c) ist von
den Beamten auf der Aufstellung über die Steuerzeichen (8 24) zu bescheinigen.
8 24.
(1) Uber die Steuerzeichen, deren Umtausch oder deren Ersatz beantragt wird, ist dem Amte
eine Aufstellung unter Benutzung des Musters 1 zu übergeben, die bei der Rücklieferung noch
nicht entwerteter Steuerzeichen mit der Aufschrift „Rücklieferungszettel“ zu versehen ist.
(2) Der Ersatz wird durch Lieferung anderer Steuerzeichen gewährt. Statt dessen kann in
den Fällen des § 23 Abs. 1 unter d, e und k der Wertbetrag der vernichteten Steuerzeichen
zurückgezahlt werden. Ferner kann mit hauptamtlicher Genehmigung in den Fällen der §§ 21,
22 statt des Umtausches oder Ersatzes eine Rückzahlung des für die Steuerzeichen entrichteten
Betrags dann erfolgen, wenn ein Betriebsinhaber die Herstellung oder ein Händler die Einfuhr
von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen aufgibt.
(3) Verdorbene oder bereits angebrachte Steuerzeichen, für die gemäß §8§ 22 oder 23 Ersatz
geleistet wird, sind im ersteren Falle beim Hauptamt von zwei Beamten, im Falle des § 23
unter Aufsicht eines der dort genannten und eines zweiten Beamten zu vernichten. Auf Antrag
kann die Vernichtung dadurch erfolgen, daß die Mittelfelder der Steuerzeichen mit dem Stempel-
aufdruck „Ungültig“ versehen werden, der in einer seine nachträgliche Beseitigung ausschließenden
Stempelfarbe anzubringen ist.
(4) Die Vernichtung der Steuerzeichen ist von den Beamten auf der Aufstellung (Abfs. 1)
zu bescheinigen. Diese ist als Unterlage für die Aufstellung der jährlichen Nachweisung über
den Verkauf von Steuerzeichen der Direktivbehörde vorzulegen.
25.
(1) Für angebrachte Steuerzeichen ist von den Hebestellen Ersatz zu leisten,
a) wenn beim Offnen der Packungen aus Anlaß der Zollabfertigung die im Ausland
angelegten Steuerzeichen (§ 37 Absf. 5) vernichtet werden;
104
b) für bereits
angebrachte
Steuerzeichen.
3. Verfahren
beim Ersatz
durch die Haupt-
ämter und beim
Umtausch.
4. Ersatz durch
die Hebestellen.