5. Verrechnung
der zurück-
gezahlten Be-
träge.
Erstattung der
Herstellungs-
kosten der
Steuerzeichen.
Ausfuhr ohne
Entrichtung
der Steuer.
Mter—
Abgabe zur
Verarbeitung
usw.
1. Zigaretten-
tabak und
Zigaretten-
hüllen.
– 626 —
b) wenn aus dem Ausland eingegangene, durch die Postverwaltung verzollte und ver-
steuerte Sendungen wegen Annahmeverweigerung oder Unbestellbarkeit unter Beach-
tung der Vorschriften im § 15 der Postzollordnung in das Ausland zurückgesandt
werden.
(2) Der Ersatz ist bei der Hebestelle auf dem Zollpapier zu beantragen. Er erfolgt im
Falle zu a durch unentgeltliche Verabfolgung neuer Steuerzeichen, die unter amtlicher Aufsicht
an den Packungen anzulegen sind, im Falle zu b durch Rückzahlung des für die Steuerzeichen
entrichteten Geldbetrags nach amtlicher Vernichtung der Steuerzeichen. Von den Beamten ist im
ersten Falle die Anbringung, im zweiten Falle die Vernichtung der Steuerzeichen auf dem Zoll-
papier zu bescheinigen.
§ 26.
(1) Die zurückgezahlten Beträge (§5 24 Abs. 2, § 25) sind bei den Erstattungen für unrichtige
Erhebungen usw. nachzuweisen.
(2) Die Landesregierung kann die Ersatzleistung in den Fällen der §§ 22, 23 an die
Bedingung knüpfen, daß der Antragsteller die Herstellungskosten für die neuen Steuerzeichen
erstattet. "“
Zu den §§ 3 und 5 des Gesetzes.
§ 27.
(u) Zigarettentabak, Zigaretten und Zigarettenhüllen, die vor Anbringung der Steuerzeichen
unter Steueraufsicht ausgeführt werden, bleiben von der Zigarettensteuer und dem Verpackungs-
zwange (§8§8 31 ff.) befreit. Der Ausfuhr steht die Aufnahme in eine Zollniederlage gleich. Die
niedergelegten Erzeugnisse nehmen die Eigenschaft unverzollter Waren an.
(2) Sollen der Zigarettensteuer unterliegende Waren steuerfrei ausgeführt oder niedergelegt
werden, so hat der Hersteller bei der Hebestelle einen Begleitschein nach Muster 5 in doppelter
Ausfertigung abzugeben. An Stelle des Begleitscheins kann nach näherer Anordnung des Haupt-
amts eine vereinfachte Anmeldung treten, wenn die Hebestelle gleichzeitig den Ausgang oder die
Einlagerung der Waren zu überwachen hat.
(3) Bei der Abfertigung der Waren sowie bei der Ausfertigung, Erledigung, Nachprüfung
und Rücksendung der Begleitscheine finden die Vorschriften des Vereinszollgesetzes und die zu
seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Sind zigarettensteuerpflichtige
Waren versehentlich ohne amtliche Abfertigung und Aufsicht ausgeführt worden, so steht die Ent-
scheidung darüber, ob die Ausfuhr für die Ansprüche der Steuerverwaltung gleichwohl als er-
wiesen anzusehen ist, dem für den Herstellungsbetrieb zuständigen Hauptamt, in zweifelhaften
Fällen der Direktivbehörde zu.
(#) Für zigarettensteuerpflichtige Waren, die im Postverkehr unmittelbar nach Orten außer-
halb des Zollgebiets versandt werden, kann das Hauptamt den Ausfuhrnachweis durch ein vom
Hersteller zu führendes Postausgangsbuch zulassen, dessen Muster die Direktivbehörde vorzu-
schreiben hat. Der Abgabe eines Zigarettenbegleitscheins und einer Abfertigung der Erzeugnisse
bedarf es in diesem Falle nicht. Auf Sendungen nach den Zollausschlußgebieten, mit Ausnahme
von Helgoland, findet die Vergünstigung keine Anwendung. Die Aufsichtsbeamten sind berechtigt,
die zum Versand fertiggestellten Poststücke von der Absendung zurückzuhalten und ihren Inhalt
zu ermitteln. Sie haben die Eintragungen im Postausgangsbuche probeweise mit den Büchern
und Rechnungen des Versenders zu vergleichen und den Befund im Postausgangsbuche zu
vermerken.
8 28.
() Sollen feingeschnittener Tabak, einschließlich der Abfälle, oder Zigarettenhüllen aus einem
Herstellungsbetriebe für zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse — oder aus dem Zollgewahrsam —
unverpackt und unversteuert in einen anderen Betrieb zur weiteren Verarbeitung oder Behandlung
(Herstellung von Zigaretten, Zigarettenhülsen und blättchen, vorschriftsmäßige Verpackung usw.
— Gesetz § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 4 —) abgegeben werden, so sind sie der Steuerstelle