Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

5. Verrechnung 
der zurück- 
gezahlten Be- 
träge. 
Erstattung der 
Herstellungs- 
kosten der 
Steuerzeichen. 
Ausfuhr ohne 
Entrichtung 
der Steuer. 
Mter— 
Abgabe zur 
Verarbeitung 
usw. 
1. Zigaretten- 
tabak und 
Zigaretten- 
hüllen. 
– 626 — 
b) wenn aus dem Ausland eingegangene, durch die Postverwaltung verzollte und ver- 
steuerte Sendungen wegen Annahmeverweigerung oder Unbestellbarkeit unter Beach- 
tung der Vorschriften im § 15 der Postzollordnung in das Ausland zurückgesandt 
werden. 
(2) Der Ersatz ist bei der Hebestelle auf dem Zollpapier zu beantragen. Er erfolgt im 
Falle zu a durch unentgeltliche Verabfolgung neuer Steuerzeichen, die unter amtlicher Aufsicht 
an den Packungen anzulegen sind, im Falle zu b durch Rückzahlung des für die Steuerzeichen 
entrichteten Geldbetrags nach amtlicher Vernichtung der Steuerzeichen. Von den Beamten ist im 
ersten Falle die Anbringung, im zweiten Falle die Vernichtung der Steuerzeichen auf dem Zoll- 
papier zu bescheinigen. 
  
§ 26. 
(1) Die zurückgezahlten Beträge (§5 24 Abs. 2, § 25) sind bei den Erstattungen für unrichtige 
Erhebungen usw. nachzuweisen. 
(2) Die Landesregierung kann die Ersatzleistung in den Fällen der §§ 22, 23 an die 
Bedingung knüpfen, daß der Antragsteller die Herstellungskosten für die neuen Steuerzeichen 
erstattet. "“ 
Zu den §§ 3 und 5 des Gesetzes. 
§ 27. 
(u) Zigarettentabak, Zigaretten und Zigarettenhüllen, die vor Anbringung der Steuerzeichen 
unter Steueraufsicht ausgeführt werden, bleiben von der Zigarettensteuer und dem Verpackungs- 
zwange (§8§8 31 ff.) befreit. Der Ausfuhr steht die Aufnahme in eine Zollniederlage gleich. Die 
niedergelegten Erzeugnisse nehmen die Eigenschaft unverzollter Waren an. 
(2) Sollen der Zigarettensteuer unterliegende Waren steuerfrei ausgeführt oder niedergelegt 
werden, so hat der Hersteller bei der Hebestelle einen Begleitschein nach Muster 5 in doppelter 
Ausfertigung abzugeben. An Stelle des Begleitscheins kann nach näherer Anordnung des Haupt- 
amts eine vereinfachte Anmeldung treten, wenn die Hebestelle gleichzeitig den Ausgang oder die 
Einlagerung der Waren zu überwachen hat. 
(3) Bei der Abfertigung der Waren sowie bei der Ausfertigung, Erledigung, Nachprüfung 
und Rücksendung der Begleitscheine finden die Vorschriften des Vereinszollgesetzes und die zu 
seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Sind zigarettensteuerpflichtige 
Waren versehentlich ohne amtliche Abfertigung und Aufsicht ausgeführt worden, so steht die Ent- 
scheidung darüber, ob die Ausfuhr für die Ansprüche der Steuerverwaltung gleichwohl als er- 
wiesen anzusehen ist, dem für den Herstellungsbetrieb zuständigen Hauptamt, in zweifelhaften 
Fällen der Direktivbehörde zu. 
(#) Für zigarettensteuerpflichtige Waren, die im Postverkehr unmittelbar nach Orten außer- 
halb des Zollgebiets versandt werden, kann das Hauptamt den Ausfuhrnachweis durch ein vom 
Hersteller zu führendes Postausgangsbuch zulassen, dessen Muster die Direktivbehörde vorzu- 
schreiben hat. Der Abgabe eines Zigarettenbegleitscheins und einer Abfertigung der Erzeugnisse 
bedarf es in diesem Falle nicht. Auf Sendungen nach den Zollausschlußgebieten, mit Ausnahme 
von Helgoland, findet die Vergünstigung keine Anwendung. Die Aufsichtsbeamten sind berechtigt, 
die zum Versand fertiggestellten Poststücke von der Absendung zurückzuhalten und ihren Inhalt 
zu ermitteln. Sie haben die Eintragungen im Postausgangsbuche probeweise mit den Büchern 
und Rechnungen des Versenders zu vergleichen und den Befund im Postausgangsbuche zu 
vermerken. 
8 28. 
() Sollen feingeschnittener Tabak, einschließlich der Abfälle, oder Zigarettenhüllen aus einem 
Herstellungsbetriebe für zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse — oder aus dem Zollgewahrsam — 
unverpackt und unversteuert in einen anderen Betrieb zur weiteren Verarbeitung oder Behandlung 
(Herstellung von Zigaretten, Zigarettenhülsen und blättchen, vorschriftsmäßige Verpackung usw. 
— Gesetz § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 4 —) abgegeben werden, so sind sie der Steuerstelle
	        
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