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gemäß § 30 anzumelden. Eine solche Abgabe ist, soweit nicht im Abs. 2 Ausnahmen vorgesehen
sind, nur an Empfänger gestattet, die als Inhaber eines Betriebs zur Herstellung zigaretten-
steuerpflichtiger Erzeugnisse angemeldet sind.
(2) Zigarettenhülsen oder -blättchen dürfen unversteuert und unverpackt auch an Betriebe
abgegeben werden, in denen sie nicht zur Herstellung von Tabakerzeugnissen, sondern zu anderen
Zwecken, z. B. zu Schokoladenzigaretten oder zu tabakfreien Asthmazigaretten verwendet werden,
wenn sie der Hersteller derart kennzeichnet, daß ihre Bestimmung ohne weiteres ersichtlich ist.
(6) Vertrauenswürdigen Händlern kann vom Hauptamt unter besonderen Sicherungs-
maßnahmen der Zwischenhandel mit unversteuerten Zigarettenhülsen und bSlättchen gestattet
werden (§ 38 Abs. 1).
8 29.
Das Hauptamt kann auf Antrag widerruflich gestatten, daß die Verpackung von
Zigaretten für den Kleinverkauf oder die Vervollständigung ihrer verkaufsfähigen Herstellung
(§8 32 bis 34) in anderen Betrieben als in der Erzeugungsstätte und bei ausländischen
Zigaretten außerhalb des Zollgewahrsams vorgenommen wird. Als ein Teil der Herstellung
gilt noch die Anbringung der vorgeschriebenen Bezeichnungen auf der Packung, nicht aber die
bloße Anlegung der Steuerzeichen. Der Antragsteller hat sich zu verpflichten, die Zigaretten
nur an * Empfänger abzugeben, die als Inhaber eines Zigarettenherstellungsbetriebs ange-
meldet sind.
9 30.
(1) Die Erzeugnisse (§§ 28, 29) sind vor der Versendung in einem doppelt auszufertigenden
Vordruck nach Muster 6 anzumelden, in dem der Versender gleichzeitig die Verpflichtung über-
nimmt, für die darauf ruhende Steuer solange zu haften, bis die Erzeugnisse in den Betrieb
des Empfängers anfgenommen und in dessen Betriebsbuch (§8§ 42, 43) angeschrieben worden
sind. Die Steuerbehörde überzeugt sich von der Abgabe und übersendet eine Ausfertigung der
Anmeldung dem für den Empfänger zuständigen Amte, das wegen Prüfung der Anschreibung
der Erzeugnisse im Betriebsbuch das Erforderliche zu veranlassen hat. Für Betriebe, in denen
derartige Versendungen häufiger vorkommen, und für Sendungen innerhalb desselben Hebebezirkes
kann die Direktivbehörde oder mit ihrer Ermächtigung das Hauptamt Erleichterungen in der
Anmeldung zulassen. Die Direktivbehörde hat darüber Bestimmung zu treffen, in welcher Weise
das für den Empfänger zuständige Amt zu benachrichtigen ist.
(2) Der Eingang der Anmeldungen oder sonstigen Benachrichtigungen ist dem absendenden
Amte am 15. jedes Monats zu bestätigen. Die Anmeldungen werden am Jahresschlusse den
Betriebsbüchern beigefügt. Uber die Absendung und den Eingang der Anmeldungen sind er-
forderlichenfalls Vormerkbücher zu führen.
(z) Von der Aufsicht über die Verwendung bei dem empfangenden Betriebe kann das
Hauptamt in den Fällen des § 28 Abs. 2 Abstand nehmen.
(4) Auf Antrag kann von dem Hauptamt Herstellern von Zigarettenhüllen für diejenigen
Hülsen oder Blättchen, die sie als Muster an Zigarettenhersteller unverpackt versenden, die An-
meldung nach Abs. 1 erlassen werden, wenn sie die Muster versteuern und über deren Ver-
sendung nach näherer Vorschrift der Direktivbehörde Buch führen. Auf das Verfahren bei der
Versteuerung ist & 16 sinngemäß anzuwenden.
.(05) Die Steuerstellen haben den Versendern auf Anfragen über die Anmeldung von Be-
trieben Auskunft zu erteilen.
Zu § 5 des Gesetzes.
8 31.
Von dem Verpackungszwange (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes) ist feingeschnittener Tabak be-
freit, wenn sein Kleinverkaufspreis 3,50 & oder weniger für 1 kg beträgt.
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2. Zigaretten.
3. Anmeldung
und Überwachung
der Versendung.
Haftung für die
Steuer.
Nuster 6.
Verpackungs-
zwang.