Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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gemäß § 30 anzumelden. Eine solche Abgabe ist, soweit nicht im Abs. 2 Ausnahmen vorgesehen 
sind, nur an Empfänger gestattet, die als Inhaber eines Betriebs zur Herstellung zigaretten- 
steuerpflichtiger Erzeugnisse angemeldet sind. 
(2) Zigarettenhülsen oder -blättchen dürfen unversteuert und unverpackt auch an Betriebe 
abgegeben werden, in denen sie nicht zur Herstellung von Tabakerzeugnissen, sondern zu anderen 
Zwecken, z. B. zu Schokoladenzigaretten oder zu tabakfreien Asthmazigaretten verwendet werden, 
wenn sie der Hersteller derart kennzeichnet, daß ihre Bestimmung ohne weiteres ersichtlich ist. 
(6) Vertrauenswürdigen Händlern kann vom Hauptamt unter besonderen Sicherungs- 
maßnahmen der Zwischenhandel mit unversteuerten Zigarettenhülsen und bSlättchen gestattet 
werden (§ 38 Abs. 1). 
8 29. 
Das Hauptamt kann auf Antrag widerruflich gestatten, daß die Verpackung von 
Zigaretten für den Kleinverkauf oder die Vervollständigung ihrer verkaufsfähigen Herstellung 
(§8 32 bis 34) in anderen Betrieben als in der Erzeugungsstätte und bei ausländischen 
Zigaretten außerhalb des Zollgewahrsams vorgenommen wird. Als ein Teil der Herstellung 
gilt noch die Anbringung der vorgeschriebenen Bezeichnungen auf der Packung, nicht aber die 
bloße Anlegung der Steuerzeichen. Der Antragsteller hat sich zu verpflichten, die Zigaretten 
nur an * Empfänger abzugeben, die als Inhaber eines Zigarettenherstellungsbetriebs ange- 
meldet sind. 
9 30. 
(1) Die Erzeugnisse (§§ 28, 29) sind vor der Versendung in einem doppelt auszufertigenden 
Vordruck nach Muster 6 anzumelden, in dem der Versender gleichzeitig die Verpflichtung über- 
nimmt, für die darauf ruhende Steuer solange zu haften, bis die Erzeugnisse in den Betrieb 
des Empfängers anfgenommen und in dessen Betriebsbuch (§8§ 42, 43) angeschrieben worden 
sind. Die Steuerbehörde überzeugt sich von der Abgabe und übersendet eine Ausfertigung der 
Anmeldung dem für den Empfänger zuständigen Amte, das wegen Prüfung der Anschreibung 
der Erzeugnisse im Betriebsbuch das Erforderliche zu veranlassen hat. Für Betriebe, in denen 
derartige Versendungen häufiger vorkommen, und für Sendungen innerhalb desselben Hebebezirkes 
kann die Direktivbehörde oder mit ihrer Ermächtigung das Hauptamt Erleichterungen in der 
Anmeldung zulassen. Die Direktivbehörde hat darüber Bestimmung zu treffen, in welcher Weise 
das für den Empfänger zuständige Amt zu benachrichtigen ist. 
(2) Der Eingang der Anmeldungen oder sonstigen Benachrichtigungen ist dem absendenden 
Amte am 15. jedes Monats zu bestätigen. Die Anmeldungen werden am Jahresschlusse den 
Betriebsbüchern beigefügt. Uber die Absendung und den Eingang der Anmeldungen sind er- 
forderlichenfalls Vormerkbücher zu führen. 
(z) Von der Aufsicht über die Verwendung bei dem empfangenden Betriebe kann das 
Hauptamt in den Fällen des § 28 Abs. 2 Abstand nehmen. 
(4) Auf Antrag kann von dem Hauptamt Herstellern von Zigarettenhüllen für diejenigen 
Hülsen oder Blättchen, die sie als Muster an Zigarettenhersteller unverpackt versenden, die An- 
meldung nach Abs. 1 erlassen werden, wenn sie die Muster versteuern und über deren Ver- 
sendung nach näherer Vorschrift der Direktivbehörde Buch führen. Auf das Verfahren bei der 
Versteuerung ist & 16 sinngemäß anzuwenden. 
.(05) Die Steuerstellen haben den Versendern auf Anfragen über die Anmeldung von Be- 
trieben Auskunft zu erteilen. 
Zu § 5 des Gesetzes. 
8 31. 
Von dem Verpackungszwange (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes) ist feingeschnittener Tabak be- 
freit, wenn sein Kleinverkaufspreis 3,50 & oder weniger für 1 kg beträgt. 
1047 
2. Zigaretten. 
3. Anmeldung 
und Überwachung 
der Versendung. 
Haftung für die 
Steuer. 
Nuster 6. 
Verpackungs- 
zwang.
	        
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