Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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g 32. 
1. Packungen. C□) Die Größe der Packungen wird entsprechend den im § 9 angegebenen Wertbeträgen der 
a) Größe. Steuerzeichen festgesetzt: 
1. für Zigaretten 
der Steuerklasse 1 a zu 5, 8, 10, 15, 20, 25, 50, 100, 500 und 1000 Stück, 
der Steuerklasse 1 b zu 4, 5, 10, 20, 25, 50, 100 und 500 Stück, 
der Steuerklasse 16 zu 3, 5, 10, 20, 25, 50, 100 und 500 Stück, 
der Steuerklasse 1 d zu 5, 10, 20, 25, 50, 100 und 500 Stück, 
der Steuerklasse 16 zu 5, 10, 20, 25, 50 und 100 Stück, 
der Steuerklasse 1f zu 5, 10, 20, 25, 50 und 100 Stück; 
2. für Zigarettentabak sämtlicher Steuerklassen zu 20, 25, 50, 75, 100, 125, 200, 
250 und 500 8; 
3. für Zigarettenhüllen zu 40, 50, 60, 90, 100 und 200 Stück. 
(2) Zigarettenpackungen von mehr als 100 Stück (Steuerklassen 1 a, 1b, 1c und 1 ch sind 
nur dann zulässig, wenn jede einzelne Zigarette Firma und Sitz des Herstellers oder Händlers 
trägt. Diese Angaben können durch ein dem Hersteller gesetzlich geschütztes, der Hebestelle 
gemäß § 13 Abs. 2 mitzuteilendes Warenzeichen ersetzt werden. 
(s) Packungen von Zigarettenhüllen können mit einem Vielfachen der im Abs. 1 Ziffer 3 an- 
gegebenen Stückzahlen oder mit einer sich aus diesen Stückzahlen zusammensetzenden Menge, und 
zwar bis zu 1000 Stück hergestellt und abgegeben werden. Die vergrößerten Packungen sind 
mit der entsprechenden Zahl von Steuerzeichen zu versehen. 
(4) Bei den Packungen von Zigarettentabak bleiben durch Austrocknen oder Anziehen von 
Feuchtigkeit verursachte Gewichtsunterschiede bis zu 20 v. H. unberücksichtigt. 
(5ö) Mit Genehmigung des Hauptamts können bei nachgewiesenem Bedürfnis, beispielsweise 
für selbsttätige Verkaufsvorrichtungen, Packungen zugelassen werden, deren Inhalt zwischen den 
im Abs. 1 angegebenen Grenzen bleibt. In diesem Falle ist die Steuer gemäß 58 9 Abs. 2 zu 
entrichten und vom Hersteller in Abteilung 2 des Betriebsbuchs (§ 42) ein Vermerk über den 
tatsächlichen Inhalt der Packungen zu machen. 
g 33. 
b) Einrichtung. (1) Die Umschließungen der Zigaretten und des Zigarettentabaks dürfen aus Holz, Zellstoff, 
Gelatine, Pappe, Papier, Zinnfolie oder sonstigem Metall, diejenigen der Zigarettenhüllen nur 
aus Papier oder Pappe bestehen. Sie müssen ihren Inhalt vollständig umgeben und so ein— 
gerichtet sein, daß sie ohne wahrnehmbare Verletzung nur an einzelnen, als zur Offnung be— 
stimmt erkennbaren Stellen geöffnet werden können, und daß der Inhalt nur nach Offnung dieser 
Stellen entnommen werden kann. Die ordentlichen Offnungsstellen der Packungen müssen so an- 
geordnet und die Verschließung dieser Stellen muß so eingerichtet sein, daß ihre Offnung nicht 
ohne Zerreißung des Steuerzeichens (§ 14 Abs. 2) erfolgen kann. 
(2)Um eine Besichtigung des Inhalts durch den Käufer zu ermöglichen, können die 
Packungen auf der Schauseite mit einem durchsichtigen Deckel aus Glas, Zellhorn und der- 
gleichen, bei Zigaretten auch mit einem rahmenartigen Ausschnitt oder mit gitterartigen Offnungen 
versehen werden. In letzteren Fällen muß die Packung derartig sein, daß die Entnahme von 
Zigaretten und die Wiederfüllung der Packung nicht ausführbar ist, ohne diese oder das Steuer- 
zeichen zu verletzen. » » 
(3) Sind innerhalb einer größeren Umschließung Zwischenpackungen enthalten, so sind diese 
als Packungen im Sinne des § 5 des Gesetzes zu versteuern, wenn sie vorschriftsmäßig ver- 
schlossen werden können. Andernfalls ist das Steuerzeichen an der größeren Umschließung 
anzulegen. r 
34. 
e) Bezeichnung. )Auf jeder Packung ist der Inhalt, für Zigaretten und Zigarettenhüllen nach ihrer 
Stückzahl, für Zigarettentabak nach seinem Eigengewicht, in Druckschrift anzugeben.
	        
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