Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

Zu den §§ 11 und 12 des Gesetzes. 
8 41. 
□) Die der Zigarettensteuer unterliegenden Waren sind, nachdem sie die Verpackung für den 4. Lagerung der 
Kleinverkauf erfahren haben, in die für ihre Lagerung angemeldeten Räume zu bringen. Sind fertigen Erzeug- 
für die Lagerung keine besonderen Räume bestimmt, so find die Teile der Betriebsräume, wo nisse. 
die Lagerung erfolgen soll, durch eine Tafel mit der Aufschrift: „Lagerstelle für Zigaretten“, 
„Lagerstelle für Zigarettentabak“ oder „Lagerstelle für Zigarettenhüllen“ kenntlich zu machen. 
Außerhalb der für sie bestimmten Räume und Lagerstellen dürfen verpackte Erzeugnisse nicht 
aufbewahrt werden. Die Lagerung hat getrennt nach Warengattungen und gleichartigen Packungen 
in übersichtlicher Weise zu erfolgen. Die bereits mit Steuerzeichen versehenen Packungen sind 
auch nach Steuerklassen zu trennen. 
(2) Die noch nicht verpackten fertigen Erzeugnisse sind derart (in Kisten, Schragen usw.) zu 
verwahren, daß ihr Gewicht jederzeit festgestellt werden kann. Die nötigen Wiegegeräte hat der 
Betriebsinhaber zur Verfügung zu stellen. 3r 
  
8 42. 
() Hersteller von Zigaretten, Zigarettentabak sowie Zigarettenhülsen und -blättchen haben 6. Buchführung. 
über den Zu= und Abgang dieser Erzeugnisse Bücher nach Muster 7, 8 und 9 (Betriebsbuch A, a) über Erzeug- 
B, C) zu führen, in denen die hergestellten und die aus der Betriebsstätte versteuert oder unver- nisse. 
steuert entfernten Erzeugnisse nachzuweisen sind. Muster 7,8 9 
(2) In diesen Büchern sind am Schlusse bestimmter, nach Anhörung des Betriebsinhabes 
vom Hauptamt festzusetzender Zeitabschnitte von längstens einer Woche die während dieses Zeit- 
abschnitts hergestellten sowie die nach Versteuerung entfernten Erzeugnisse nachzuweisen. Mit 
Genehmigung des Hauptamts kann die Anschreibung von Zigaretten erst dann erfolgen, wenn 
ihre Verpackung für den Kleinverkauf vollendet ist. Aus dem Ausland oder aus anderen Be- 
trieben bezogene Erzeugnisse sind alsbald nach ihrem Eingang mit besonderer Eintragung in 
Abteilung 1 in Zugang zu stellen. Erzeugnisse, die gemäß §§. 27 bis 30 unversteuert entfernt 
werden sollen, sind spätestens bei der Entfernung in Abteilung 1 nachzuweisen. Die Abschreibung 
der unversteuert entfernten Erzeugnisse hat mit ihrer Entfernung zu erfolgen. Versteuerte Er- 
zeugnisse sind getrennt nach Steuerklassen abzuschreiben. Im übrigen haben die Eintragungen 
nach der Anleitung auf dem Muster zu geschehen. 
(3) Zigarettenhersteller, die Zigarettentabak oder Zigarettenhülsen und -blättchen nur für den 
Gebrauch im eigenen Betrieb anfertigen, brauchen über diese Zwischenerzeugnisse ein Betriebs- 
buch B oder C nicht zu führen. 
§ 43. 
)Hersteller von Zigarettentabak und Zigaretten haben über den zur Verarbeitung be-b) über Rohstoffe 
zogenen geschnittenen oder ungeschnittenen Tabak, Hersteller von Zigarettenhülsen oder -blättchen (Tabak und 
über das zur Verarbeitung bezogene Zigarettenpapier Bücher nach Muster 10 und 11 (Betriebs- Hüllen). 
buch D, E) zu führen. Für kleine Betriebe kann das Hauptamt die Vereinigung dieser Bücher Muster 10 1 
mit den im § 42 vorgeschriebenen Büchern nach einem vereinfachten Muster zulassen. Hersteller —41. 
von Zigarettenpapier haben über das erzeugte oder bezogene Zigarettenpapier in einem Betriebs- 
buch An= und Abschreibungen zu führen, dessen Muster das Hauptamt vorschreibt. Dieses kann 
auch Zigarettenherstellern, die Hülsen oder Blättchen nur für ihren eigenen Betrieb anfertigen, 
und Zigarettenherstellern, die fertige Hülsen oder Blättchen nur für ihren eigenen Betrieb beziehen, 
eine Buchführung über die bezogenen Mengen an Zigarettenpapier oder Zigarettenhülsen und 
cblättchen vorschreiben. 
(2) In den Betriebsbüchern D und E ist jeder Zugang in den Betrieb sofort anzuschreiben 
und jede unverarbeitet aus dem Betrieb abgegebene Menge unter Angabe des Empfängers sofort 
abzuschreiben. Die zur Verarbeitung im Betrieb entnommenen Mengen sind übereinstimmend mit 
den Anschreibungen in den Betriebsbüchern A, B und C abzuschreiben.
	        
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