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zu erfolgen unter näherer Angabe in den Spalten 4 oder 10, z. B. für Abteilung 1. „in der Fabrik hergestellt“ oder
„von den Heimarbeitern abgeliefert, Heimarbeitsbuch Nr. 6 bis 10“, für Abteilung 2: „verkauft“ oder „an das Hauptlager
in Leipzig versandt“". Aus dem Ausland oder aus anderen Betrieben bezogene Zigarettenhülsen und Zigarettenblättchen
sind alsbald nach ihrem Eingang mit besonderer Eintragung in Abteilung 1 in Zugang zu stellen. Zigarettenhülsen und
Zigarettenblättchen, die gemäß §§ 27 bis 30 unversteuert entfernt werden sollen, sind spätestens bei der Entfernung in
Abteilung 1 nachzuweisen.
4. In Abteilung 3 (Spalten 13 bis 18) ist jeder Abgang an unversteuerten Zigarettenhülsen und Sblättchen
sofort und einzeln einzutragen, unter Angabe der Art des Abganges und Bezeichnung des weiteren Nachweises über den
Verbleib der entfernten Erzeugnisse, z. B.: „ausgeführt (Spalte 15), Begl.-Ausf.-B. (Begleitschein-Ausfertigungsbuch)
Nr. 5 (Spalte 16)“), oder: „an die Zigarettenfabrik Manoli in Berlin abgegeben (Spalte 15), Anmeldung vom 10/11.
12 (Spalte 16)7.
5. Am Schlusse des Monats März ist das Betriebsbuch durch Aufrechnen der Spalten 5, 6, 11, 12, 17 und 18
abzuschließen und durch Absetzung der Schlußsummen der Spalten 11, 12, 17 und 18 von der Schlußsumme der Spalten
5, 6 der Bestand zu berechnen. Dieser Bestand ist in das Betriebsbuch für das nächste Rechnungsjahr vorzutragen. Das
abgeschlossene Buch ist innerhalb 14 Tagen der Steuerstelle einzureichen.
6. Bei Bestandsaufnahmen innerhalb des Rechnungsjahrs ist das Betriebsbuch zwar in den Spalten 5, 6, 11,
12, 17 und 18 aufzurechnen, der Bestand aber nicht im Betriebsbuch selbst, sondern in der aufzunehmenden Verhandlung
in der unter Ziffer 5 bezeichneten Weise zu berechnen.