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(2) Die überwachende Stelle trägt den Fall nach Prüfung des Sachverhalts in eine Uber-
Muster 28,. wachungsliste nach Muster 28 ein. Sie bescheinigt der überweisenden Stelle den Eingang der
—. Uberweisung unter Mitteilung der Nummer in der Uberwachungsliste und veranlaßt das Weitere
wegen der Uberwachung und der späteren Einziehung des Abgabebetrags. Soweit die Ent-
richtung der Abgabe durch Verwendung von Stempelzeichen geschieht, ist der eingezahlte Betrag
in Stempelzeichen zu entwerten und sind die entwerteten Stempelzeichen zu den Akten der Steuer-
stelle zu nehmen. Die Zahlung ist der überweisenden Stelle mitzuteilen; die Mitteilung ist als
Beleg zur Urschrift zu nehmen.
t#,) Wird nach Abs. 1 die Aussetzung der Versteuerung privatschriftlicher oder im Ausland
errichteter Urkunden erforderlich, so haben die Steuerstellen ihre Uberwachung einzuleiten.
g 168.
13. Der Ge- Ist die Rechtswirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von der Genehmigung oder von dem
nehmigung Beitritt einer Behörde oder eines Dritten abhängig, so bestimmt die Landesregierung diejenigen
uder e5 Vei Amtsstellen, die den Stempel zu verwenden oder die Abgabe zu vereinnahmen haben.
Dritten be-
dürfende
Rechts- um §& 79 des Gesetzes.
geschäfte. 8 d E 169 ses
14. Erstattung. Die Abgabe ist auf Antrag zu erstatten:
a) Wusechts- a) wenn ein beurkundeter Rechtsvorgang nichtig oder infolge einer Anfechtung als
von Anfang an nichtig anzusehen ist,
b) wenn ein Zuschlagsbeschluß aufgehoben ist,
c) wenn nach Zahlung der Abgabe zu d der Tarifnummer 11 eine Urkunde über das
der Veräußerung zugrunde liegende Rechtsgeschäft vorgelegt wird (Tarifnummer 114
Abs. 3). Ist die Urkunde nicht ordnungsmäßig versteuert, so ist der zu erstattende
Betrag auf den zu der Urkunde erforderlichen Stempel zu verrechnen,
4) im Falle des § 173 Abs. 2 Satz 2.
8 170.
b) Aus Erstattung kann ferner auf Antrag angeordnet werden, wenn die Ausführung des Rechts-
#algtes geschäfts unterblieben oder ein Geschäft auf Grund der Wandlung rückgängig gemacht ist und
rücksichten. Billigkeitsgründe vorliegen.
8 171.
Im Falle des § 169 zu a und im Falle des 8 170 erfolgt die Erstattung unter Vor-
behalt der Wiedereinziehung des Stempels von demjenigen Vertragsschließenden, der bei der
Beurkundung des Geschäfts von den die Nichtigkeit bedingenden Umständen Kenntnis gehabt oder
die unterbliebene Ausführung des Geschäfts oder die Wandlung verschuldet hat. Liegen beim
Antragsteller diese Voraussetzungen vor, so ist das Erstattungsgesuch abzulehnen.
§ 172.
e) Verfahren. () Uber Anträge auf Erstattung nach §§ 169, 170 entscheidet die Direktivbehörde und
sofern die Abgabe vom Grundbuchamt erhoben ist, vorbehaltlich anderweiter Bestimmung der
Landesregierung, die diesem übergeordnete Behörde. Dem Erstattungsantrag ist nur stattzugeben,
wenn er innerhalb zweier Jahre nach der Entrichtung der Abgabe angebracht worden ist. Wird
der Antrag auf Tatsachen gestützt, die erst nach der Zahlung oder Beitreibung der Abgabe ein-
getreten sind, so beginnt die zweijährige Frist mit dem Tage, an dem der Antragsteller von
diesen Tatsachen Kenntnis erhalten hat.
(2) Die Erstattung ist auf der Urkunde und den im Erstattungsverfahren vorgelegten Aus-
fertigungen und Abschriften zu vermerken.
G) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren trifft die oberste Landesfinanzbehörde.