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verdorbene gestempelte Scheckvordrucke, die von den Scheckkunden an den Ausgeber der Vor-
drucke zurückgeliefert werden, kann der Antrag auf Ersatz auch von diesem gestellt werden.
() In der Regel werden für verdorbene Marken nur Marken, für verdorbene Stempel-
bogen nur Stempelbogen, für verdorbene Vordrucke nur Vordrucke unentgeltlich verabfolgt. Statt
der Verabfolgung gestempelter Vordrucke können Vordrucke auch unentgeltlich abgestempelt werden.
Die einzelnen Stücke sind möglichst in den vom Antragsteller gewünschten Wertbeträgen zu
gewähren. Für gestempelte Schlußnotenvordrucke in größeren Mengen kann nach der Bestimmung
der obersten Landesfinanzbehörde Ersatz der Herstellungskosten gefordert werden.
(5) Ein Ersatz des Stempels auf verdorbenen Wertpapieren und verdorbenen Gewinn-
anteilschein= und Zinsbogen erfolgt im Wege des steuerfreien Umtausches nach § 19.
(6) Etwaige Portokosten trägt der Antragsteller.
6) Die Stempelzeichen, für die Ersatz gewährt ist, werden bei einer von der Direktiv-
behörde zu bestimmenden Amtsstelle in Gegenwart zweier Beamten verrnichtet.
8 183.
JFür vor dem Gebrauch unverwendbar gewordene amtlich abgestempelte Vordrucke zu
Schecks oder Quittungen kann gegen deren Einlieferung die Ausgabe von Scheckstempelmarken
zu dem entsprechenden Steuerbetrag oder die Abstempelung von anderen gleichartigen Vordrucken
und, wenn die weitere Verwendung gleichartiger Vordrucke nachweislich ausgeschlossen ist, Bar-
erstattung beansprucht werden. Über Anträge auf Barerstattung entscheidet die Direktivbehörde.
Der Steuerwert der gleichzeitig eingelieferten Vordrucke muß mindestens eine Mark betragen.
(2) Dem Antragsteller steht es frei, vor der Einlieferung die Vordrucke mittels Durchlochung
für den Gebrauch untauglich zu machen. Die eingelieferten Vordrucke sind gemäß § 182 Abs. 7
amtlich zu vernichten.
8 184.
Für vernichtete und abhanden gekommene gestempelte Scheckvordrucke kann auf Antrag
von der Direktivbehörde unentgeltlicher Ersatz (§ 182) angeordnet werden, wenn die Vernichtung
einwandfrei nachgewiesen und gegen eine Verwendung der abhanden gekommenen Vordrucke
Sicherheit gegeben ist. « -
§185.
(1)UberAnträg·eaufErstattungzuUnrechtentrichteterStempelabgabenentfcheidetdie
Direktivbehörde.
() Die Erstattung ist nicht deshalb zu versagen, weil der Antrag bei einer nicht zuständigen
Steuerbehörde oder, soweit für die vorläufige Erstattung etwa eine Eisenbahnbehörde für zu—
ständig erklärt ist, bei dieser oder im Falle der Tarifnummer 11 bei den mit der Aufnahme der
Verhandlung oder Beurkundung befaßt gewesenen Behörden oder Beamten gestellt wird.
186.
Die Direktivbehörden sind ermächtigt, auf Antrag die Stempelabgabe von Wertpapieren
sowie von Gewinnanteilschein= und Zinsbogen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Versteuerung
zu erstatten, wenn die Wertpapiere, Gewinnanteilscheinbogen oder Zinsbogen nachweislich nicht
zur Ausgabe gelangt sind und die Papiere oder Bogen entweder unter amtlicher Aussicht ver-
nichtet werden oder ihre früher erfolgte Vernichtung einwandfrei nachgewiesen wird.
Zum § 92 des Gesetzes.
§ 1|87.
Die Bestimmung des § 92 des Gesetzes, wonach nicht in der vorgeschriebenen Weise
verwendete Stempelmarken als nicht verwendet anzusehen sind, soll nicht eine Doppelversteuerung
zur Folge haben, sondern es soll dadurch nur der Tatbestand einer nach dem Gesetze mit Strafe
bedrohten Zuwiderhandlung festgestellt werden. Abgesehen von der etwa erforderlich werdenden
Einleitung des Strafverfahrens bedarf es daher nur einer nachträglichen Entwertung der
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3. Erstattung
überhobener
Stempel=
abgaben.
4. Erstattung
aus Billig-
keits-
rücksichten.