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(#) Dem Prüfungsbeamten ist ein angemessener Raum oder Arbeitsplatz zur Erledigung
seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen.
(5) Die prüfungspflichtige Stelle hat dem Prüfungsbeamten die von ihm zum Zwecke der
Prüfung gewünschten Urkunden, Belege und sonstigen Schriftstücke sowie die Geschäftsbücher zur
Einsicht vorzulegen und ihm die erforderliche Auskunft zu erteilen. Durch die Prüfungstätigkeit
darf im Eisenbahn= und Dampfschiffahrtsbetriebe die Wahrnehmung des Stationsdienstes, der
Personen= und Güterabfertigung nicht gehindert, auch die Abfahrt eines Zuges oder Schiffes
nicht verzögert werden. «
(6) Totalisatorverwaltungen haben bei Verlust der im § 67 Abs. 2 vorgesehenen Vergünsti-
gungen den Prüfungsbeamten jederzeit kostenfreien und ungehinderten Zutritt zu allen Rennen,
und zwar sowohl zum Totalisator als auch zu den Plätzen der Zuschauer zu gewähren.
§ 194.
(1) Zweck der Prüfung ist, den Eingang der gesetzlich geschuldeten Abgabe durch planmäßige
Nachprüfung der Stempelentrichtung und in geeigneten Fällen durch Aufklärung der Beteiligten
über vorgekommene Irrtümer bei Anwendung des Gesetzes zu sichern.
(2) Die Prüfungsbeamten haben sich bei den Prüfungen selbständig davon zu überzeugen,
ob die geschuldeten Stempelbeträge entrichtet, die vorgefundenen Stempelzeichen echt, vorschrifts-
mäßig entwertet und nicht mißbräuchlich wiederholt verwendet sind, sowie ob auch im übrigen
den Vorschriften des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen gemäß verfahren wird. Zu
diesem Zwecke haben sie sich über die für die Abgabenentrichtung in Betracht kommenden Ver-
hältnisse der ihrer Aufsicht unterstellten Betriebe tunlichst zuverlässig und eingehend zu unter-
richten, u. a. auch den Veröffentlichungen der Tagesblätter, den Jahresbilanzen, Geschäftsberichten
sowie den Satzungen von Aktiengesellschaften usw., den Eintragungen ins Handelsregister (z. B.
über Gründung von Aktiengesellschaften oder Erhöhungen des Grundkapitals, über Veränderungen
des Gegenstandes des Unternehmens oder anderer Voraussetzungen der Stempelfreiheit von
Aktien) Beachtung zu schenken.
(3) Bei Prüfung der Abgabenentrichtung nach den Tarifnummern 4 und 6 ist insbesondere
das Augenmerk auch darauf zu richten, daß in allen Fällen, in denen im Gesetze die Ausstellung
von Schlußnoten und Frachturkunden vorgeschrieben ist, gehörig verstempelte Schlußnoten und
Frachturkunden ausgestellt sind, daß im Falle des § 18 des Gesetzes den Vorschriften wegen Ent-
richtung des zusätzlichen Stempels entsprochen ist und daß die Vergünstigung des § 17 Abs. 2, 3
des Gesetzes nicht zu Unrecht in Anspruch genommen wird. Daneben ist festzustellen, ob
auch den sonstigen Vorschriften, z. B. wegen Form der Schlußnoten und des Zeitpunkts ihrer
Ausstellung, entsprochen wird. Soweit die Einsicht der Schlußnoten und Frachturkunden zur
Prüfung der Abgabenentrichtung nicht ausreicht oder solche Urkunden bei der Stelle nicht vor-
handen zu sein brauchen, ist die Einsicht des Schriftwechsels, der Belege und sonstigen Schrifk-
stücke sowie der Geschäftsbücher erforderlich. Hinsichtlich des Eisenbahnfrachtstempels findet jedoch
die Prüfung nach den Frachtkarten und den amtlichen Büchern oder Listen, in welchen die
Frachtbeträge einzeln nachgewiesen werden, nur statt, sofern der Betrag des verwendeten
Stempels aus diesen ersichtlich ist.
(4) Bei der Prüfung des Totalisatorbetriebs wird neben der richtigen Versteuerung der
Spielumsätze soweit tunlich auch zu überwachen sein, ob den Voraussetzungen für die Steuer-
begünstigung (vgl. Ziffer III der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze vom 4. Juli 1905 —
Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1906 S. 531 —) dauernd genügt wird. Außerdem ist
der Ermittelung und Unterdrückung etwaiger verbotener Wettunternehmungen Aufmerksamkeit
zuzuwenden. 1
(5) Bei den hinsichtlich des Fahrkartenstempels zu prüfenden Betrieben ist darauf zu sehen,
ob der Verkehr den bewirkten Versteuerungen im Abrechnungswege, durch Abstempelung oder
Markenverwendung entspricht sowie ob zu den einzelnen Fahrkartensorten die richtigen Stempel-
beträge verwendet sind und die Vorschriften wegen Ausgabe und Entwertung der Fahrkarten
beachtet werden. Bei den Abrechnungsstellen ist insbesondere nachzuprüfen, ob die ausgegebenen
stempelpflichtigen Fahrtausweise und die wegen Erstattung des Stempels in Abgang zu stellenden