Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

h. Straf- 
anträge. 
i. Jahres- 
bericht. 
Mu## 
er 30. 
— 90 — 
C) Bei jeder einzelnen Erinnerung ist in der Aufzeichnung nach ihrer Erledigung zu ver- 
merken, wann und in welcher Weise sich die Erinnerung erledigt hat. Nachdem sämtliche Er- 
innerungen sich erledigt haben, ist auf der ersten Seite der Aufzeichnung deren vollständige Er- 
ledigung vom Prüfungsbeamten zu bescheinigen. 
(6s) Die Prüfungsbeamten haben Stempelhinterziehungen und, in geeignet erscheinenden 
Fällen, vorgekommene Ordnungswidrigkeiten nach Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde 
bei der Direktivbehörde oder bei der zur Führung des Strafverfahrens zuständigen Behörde zur 
Anzeige zu bringen. Dem Prüfungsbeamten ist von der ergangenen Entscheidung nach Eintritt 
der Rechtskraft Kenntnis zu geben. 
8 186. 
(1) Alljährlich erstatten die ordentlichen Prüfungsbeamten (8 188 Abs. 2) der Direktivbehörde 
einen Bericht über die Ausführung der Stempelprüfung innerhalb ihres Geschäftsbezirkes während 
des abgelaufenen Rechnungsjahrs. Der Bericht muß insbesondere ersehen lassen: 
a) den Umfang des Geschäftsbezirkes unter Angabe etwa im Berichtsjahr vorgekommener 
Veränderungen. Soweit eine Veränderung nicht eingetreten ist, genügt die Bezug— 
nahme auf die Angabe eines früheren Jahresberichts; · 
b) die während des Berichtsjahrs etwa eingetretenen Zu= und Abgänge an Prüfungs- 
stellen unter Erläuterung der Abgänge sowie unter Beifügung einer Angabe darüber, 
welche Prüfungsstellen von dem Berichterstatter selbst zu prüfen sind und welche 
der Prüfung durch besondere Prüfungsbeamte (vgl. § 188 Abs. 2) unterliegen; 
c) den Stand des Prüfungsgeschäfts unter Angabe der Gesamtzahl der während des 
Geschäftsjahrs in den einzelnen Abteilungen einer Prüfung unterzogenen Stellen 
und der Gesamtzahl derjenigen, welche einer Prüfung zu unterziehen waren. Etwa 
rückständig gebliebene Stellen sind unter Angabe der Gründe, aus welchen die 
rechtzeitige Vornahme der fälligen Prüfung untunlich war, anzugeben; 
d) bemerkenswerte Wahrnehmungen in bezug auf das Reichsstempelgesetz und dessen 
Ausführung, über Umgehungen der Stempelpflicht usw.; 
e) Anregungen und Vorschläge zur Verbesserung der bestehenden Vorschriften. 
(2) Als Anlage ist dem Berichte beizufügen eine Ubersicht nach Muster 30 über die nach 
eeie## esetze der Prüfung in bezug auf die Entrichtung der Stempelabgabe unterliegenden Stellen 
k. Auf- 
sowie über die Ergebnisse der Prüfung. « 
(3)DerBerichtunddieÜbersichthabensichaufalle,einerregelmäßigenPrüfungunter- 
liegenden Stellen des Geschäftsbezirkes zu erstrecken. Soweit Prüfungen von anderen Beamten 
vorgenommen worden sind (vgl. 8 188, Abs. 2), sind die für die Berichterstattung und die Auf— 
stellung der Ubersicht erforderlichen Angaben hinsichtlich der ihrer Aufsicht unterstehenden Be— 
triebe und die Ergebnisse der von ihnen vorgenommenen Prüfungen dem nach Abs. 1 mit der 
Berichterstattung beauftragten Beamten zur Verwertung bei letzterer alsbald nach Ablauf des 
Rechnungsjahrs nach näherer Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde zu übermitteln. 
(4) Die Berichte nebst Ubersichten sind der Direktivbehörde in zwei Ausfertigungen einzu- 
reichen, von welchen je eine für den Reichskanzler (Reichsschatzamt) bestimmt ist. Nach Eingang 
sämtlicher Jahresberichte und Ubersichten des Verwaltungsgebiets sind die für den Reichskanzler 
bestimmten Ausfertigungen an diesen bis zum 1. Oktober des folgenden Rechnungsjahrs durch 
die oberste Landesfinanzbehörde unter Hinzufügung ihrer Stellungnahme zu den Berichten mit- 
zuteilen. 
(3) Auf jedesmaliges besonderes Ersuchen sind dem Reichskanzler die Aufzeichnungen über 
die abgehaltenen Stempelprüfungen sowie die Verhandlungen und Entscheidungen über die Er- 
ledigung der gezogenen Erinnerungen seitens der Landesregierungen zur Kenntnisnahme mit- 
zuteilen. 
(6) Die erledigten Prüfungsverhandlungen sind nach näherer Anordnung der obersten Landes- 
  
bewahrung finanzbehörden aufzubewahren. Wenn Prüfungsverhandlungen oder Akten, in welchen sich solche 
der Prüfungs befinden, vernichtet oder verkauft werden sollen, was nicht früher als 10 Jahre nach Ablauf des 
verhand- 
lungen. 
Prüfungsjahrs geschehen darf, so sind die etwa darin enthaltenen Stempelzeichen (vgl. § 195
	        
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