Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(  162  )

nicht  aber  aus  seinem  Verhältnisse  zu  dem  Anweisenden  oder  aus  dem  Verhältnisse  zwischen
dem  Anweisenden  und  dem  Anweisungsempfänger,  dafern  nicht  der  Letztere  die  Anweisung  als
Beauftragter  des  Anweisenden  erhalten  hat.

s  1334.  Die  blose  Annahme  der  Anweisung  durch  den  Angewiesenen  ändert  nichts
an  dem  zwischen  ihm  und  dem  Anweisenden  etwa  bestehenden  Schuldverhältnisse.

*  1335.  Hat  der  Angewiesene  in  Folge  der  Anweisung  den  Gegenstand  derselben  geleistet,
  so  ist  er,  wenn  nicht  einer  von  den  Ausnahmefällen  des  §  1332  eintritt,  berechtigt,
von  dem  Anweisenden  Erstattung  des  Geleisteten  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung
  vermöge  Auftrages  zu  fordern.

6  1336.  Das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Anweisenden  und  dem  Anweisungsempfänger
  ist  nach  den  Vorschriften  des  zwischen  ihnen  bestehenden  Rechtsgeschäftes  zu  beurtheilen,
in  dessen  Folge  die  Anweisung  geschieht.

*  1337.  Ist  die  Anweisung  zur  Tilgung  einer  dem  Anweisungsempfänger  gegen  den
Anweisenden  zustehenden  Forderung  gegeben,  so  kann  der  Anweisungsempfänger,  wenn  die
Leistung  vom  Angewiesenen  nicht  bewirkt  wird,  seine  Forderung  gegen  den  Anweisenden  geltend
machen,  ausgenommen  wenn  er  die  Anweisung  an  Zahlungsstatt  angenommen  hat,  oder  wenn
ihm  bei  Geltendmachung  der  Anweisung  eine  Verschuldung  zur  Last  fällt.

1338.  Durch  die  Anweisung  wird  weder  die  dem  Anweisenden  gegen  den  Angewiesenen
  etwa  zustehende  Forderung  auf  den  Anweisungsempfänger  übertragen,  noch  ein  Recht
des  Anweisungsempfängers  auf  den  von  dem  Anweisenden  dem  Angewiesenen  geleisteten  Vorschuß
  begründet.  «

XVIII.  Geschäfsführung  ohne  Auftrag.

*#1339.  Ohne  Auftrag  werden  fremde  Geschäfte  geführt,  wenn  kein  Auftrag  vorhanden,
oder  der  Auftrag  ungültig,  oder  ein  Auftrag  zwar  vorhanden,  dieser  aber  nicht  von  dem  Geschäftsherrn
  ertheilt  oder  nicht  an  den  Geschäftsführer  gerichtet  ist.  Es  macht  keinen  Unterschied,
  ob  der  Geschäftsführer  weiß,  daß  er  nicht  beauftragt  ist,  oder  ob  er  irrig  glaubt,  daß  er
Auftrag  habe.

1340.  Die  Genehmigung  eines  bereits  geführten  Geschäftes  hat  die  Wirkung,  daß
der  Geschäftsführer  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag,  der  Genehmigende
  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung  vermöge  Auftrages  zu  beurtheilen
  ist.  Wird  ein  angefangenes  Geschäft  genehmigt,  so  liegt  darin  ein  Auftrag  zu  dessen
Fortführung.

*1341.  Hat  der  Geschäftsführer  in  der  Meinung,  blos  fremde  Geschäfte  zu  führen,  zugleich
  seine  eigenen  besorgt,  so  besteht  eine  Geschäftsführung,  soweit  das  Geschäft  ein  fremdes  ist.

*1342.  Besorgt  Jemand  in  der  Meinung,  daß  er  seine  eigenen  Geschäfte  führt,  fremde
Geschäfte,  so  erlangt  Derjenige,  dessen  Geschäfte  besorgt  werden,  zwar  die  Rechte  eines