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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
Zu bezriehen durch alle Postanstalten und Huchhandlungen.
XI.. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 2. Februar 1912. Nr. 5.
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ermächtigungen zur Vor- AaZoll= und Steuerwesen: Ergänzung des Verzeich-
nahme von Zivilstandshandlungen. Cxegquatur- nisses der auf Grund des § 6 der Branntweinsteuer-
erteilungen — Todesfaall. Seite 21 Befreiungsordnung zur Zusammensetzung des allge-
2. Allgemeine Verwaltungssachen: Erscheinen des Hand- meinen Vergallungsmittels ermachtigten Gewerbe--
buchs; für aa Küsihe Reich auf Das Jahr 191 ##r- anstallen 22
3. ilitärwesen: Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher
Zeugnisse über die Tauglichkeit von militärpflichtigen * Folizetwesen- Ausmeisung von Auslandern aus dem
Deutschen in Belgien · eichsgebiete · «·"
1. Koufulatwesen.
Dem Kaiserlichen Konsul Müller in Schimonoseki ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom
4. Mai 1870 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen
von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu
beurkunden.
Dem Kaiserlichen Konsul von Mutius in Beirut ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom
4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die
Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz-
genossen einschließlich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer vorzunehmen und die Geburten,
Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem Kaiserlichen Konsul Ohrt in Nagasaki ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870
für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs-
angehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem mit der Verwaltung des Kaiserlichen Konsulats in Bahia beauftragten Vizekonsul Pistor ist
auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die
Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von
Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
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