5. Statistik.
Der Bundesrat hat beschlossen, aus der Nr. 789b des Statistischen Warenverzeichnisses Riffel= und
Warzenbleche mit Wirkung vom 1. Juli d. J. ab in das Verzeichnis der Massengüter aufzunehmen.
Die hiernach sich ergebenden Anderungen des Verzeichnisses der Massengüter und des Statistischen
Warenverzeichnisses sind nachstehend abgedruckt.
Berlin, den 21. Mai 1912.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Richter.
. Anderung
des Verzeichnisses der Massengüter und des Statistischen Warenverzeichnisses.
1. Verzeichnis der Massengüter.
Nummer
des Statiftischen Warengattung
Warenverzeichnisses
Aus 789b Riffel-= und Warzenblech.
2. Statistisches Warenverzeichnis.
Nr. Warengattung
4,7) 789b unverändert.
7) Massengut nur Riffel- und Warzenblech.
6. Versicherungswesen.
Bekanntmachung
über die Höhe der Zinsen, die dem Gemeinvermögen bei der Invaliden= und Hinter-
bliebenenversicherung gutzuschreiben sind, und über die Berechnung des Kapitalwerts
der auf Grund des Vierten Buches der Reichsversicherungsordnung festgesetzten Renten.
Vom 9. Mai 1912.
. AufGrundder§§1397,1404unddes§1476Abs.3derReichsversicherungsordnunghat
der Bundesrat die nachstehenden Vorschriften
1. über die Höhe der Zinsen, die dem Gemeinvermögen bei der Invaliden= und Hinter-
bliebenenversicherung buchmäßig zuzuschreiben sind,
2. über die Berechnung des Kapitalwerts der auf Grund des Vierten Buches der Reichs-
versicherungsordnung festgesetzten Renten
beschlossen: