Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

5. Statistik. 
Der Bundesrat hat beschlossen, aus der Nr. 789b des Statistischen Warenverzeichnisses Riffel= und 
Warzenbleche mit Wirkung vom 1. Juli d. J. ab in das Verzeichnis der Massengüter aufzunehmen. 
Die hiernach sich ergebenden Anderungen des Verzeichnisses der Massengüter und des Statistischen 
Warenverzeichnisses sind nachstehend abgedruckt. 
Berlin, den 21. Mai 1912. 
  
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Richter. 
. Anderung 
des Verzeichnisses der Massengüter und des Statistischen Warenverzeichnisses. 
1. Verzeichnis der Massengüter. 
  
  
  
  
  
  
  
Nummer 
des Statiftischen Warengattung 
Warenverzeichnisses 
Aus 789b Riffel-= und Warzenblech. 
2. Statistisches Warenverzeichnis. 
Nr. Warengattung 
4,7) 789b unverändert. 
  
  
7) Massengut nur Riffel- und Warzenblech. 
  
6. Versicherungswesen. 
  
Bekanntmachung 
über die Höhe der Zinsen, die dem Gemeinvermögen bei der Invaliden= und Hinter- 
bliebenenversicherung gutzuschreiben sind, und über die Berechnung des Kapitalwerts 
der auf Grund des Vierten Buches der Reichsversicherungsordnung festgesetzten Renten. 
Vom 9. Mai 1912. 
. AufGrundder§§1397,1404unddes§1476Abs.3derReichsversicherungsordnunghat 
der Bundesrat die nachstehenden Vorschriften 
1. über die Höhe der Zinsen, die dem Gemeinvermögen bei der Invaliden= und Hinter- 
bliebenenversicherung buchmäßig zuzuschreiben sind, 
2. über die Berechnung des Kapitalwerts der auf Grund des Vierten Buches der Reichs- 
versicherungsordnung festgesetzten Renten 
  
beschlossen:
	        
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